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Gesetz über die Wahrnehmung von sicherheits- und ordnungsrechtlichen Befugnissen bei Gerichten und Staatsanwaltschaften

Vom 10. Mai 1982
GVBl. I S. 97

 

§ 1

Anwendungsbereich


(1) Bedienstete der Gerichte und der Staats-(Amts)anwaltschaften haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben

1. im Sitzungs- und Vorführdienst,

2. bei der Bewachung Gefangener,

3. bei der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung sowie der Ausübung des Hausrechts in Amtsgebäuden und auf Grundstücken, die von der Justizverwaltung genutzt werden,

4. bei der Vollziehung sitzungspolizeilicher Maßnahmen und

5. bei der Vollziehung sonstiger gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Anordnungen

die Befugnis, unmittelbaren Zwang anzuwenden. Gefangener im Sinne der Nr. 2 ist, wer sich auf Anordnung eines Richters oder eines dafür zuständigen Beamten in behördlichem Gewahrsam befindet.


(2) Die zivil- und strafrechtlichen Vorschriften über Notwehr und Notstand und die Befugnis zur Anwendung unmittelbaren Zwanges auf Grund anderer Regelungen bleiben unberührt.

 

§ 2

Mittel des unmittelbaren Zwanges


(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, durch deren Hilfsmittel und durch Waffen.


(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.


(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt und Waffen sind insbesondere Fesseln und Schlagstöcke. Schußwaffen sind nicht zugelassen.


(4) Zum unmittelbaren Zwang im Sinne dieses Gesetzes gehört auch die zwangsweise Durchsuchung von Personen und Sachen einschließlich der vorläufigen Sicherstellung von Gegenständen.

 

§ 3

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit


(1) Unmittelbarer Zwang darf nur angewendet werden, wenn die Erfüllung der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Aufgaben auf andere Weise nicht möglich ist. Der unmittelbare Zwang ist nur so lange zulässig, bis der Zweck erreicht ist oder bis sich zeigt, daß dieser trotz Zwangsanwendung nicht erreicht werden kann.


(2) Bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges ist nach Art und Maß das Mittel zu wählen, das den Betroffenen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt und das nicht in offenbarem Mißverhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht. Waffen dürfen nur gebraucht werden, wenn körperliche Gewalt oder deren Hilfsmittel erfolglos angewendet sind oder von vornherein keinen Erfolg versprechen.

 

§ 4

Androhung


Die beabsichtigte Anwendung unmittelbaren Zwanges ist vorher anzudrohen, es sei denn, daß die Umstände dies nicht zulassen.

 

§ 5

Handeln auf Anordnung


Bedienstete, die Aufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 wahrnehmen, sind verpflichtet, unmittelbaren Zwang anzuwenden, der von einem Weisungsberechtigten angeordnet wird. Die §§ 71 und 73 des Hessischen Beamtengesetzes bleiben unberührt.

 

§ 6

Einschränkung von Grundrechten


Auf Grund dieses Gesetzes werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit, der Freiheit der Person und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Art. 3, 5 und 8 der Verfassung des Landes Hessen) eingeschränkt.

 

§ 7

Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

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