



Gesetz über die Wahrnehmung von sicherheits- und
ordnungsrechtlichen Befugnissen bei Gerichten und Staatsanwaltschaften
Vom 10. Mai 1982
GVBl. I S. 97
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Bedienstete der Gerichte und der Staats-(Amts)anwaltschaften haben zur Erfüllung
ihrer Aufgaben
1. im Sitzungs- und Vorführdienst,
2. bei der Bewachung Gefangener,
3. bei der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung sowie der Ausübung des
Hausrechts in Amtsgebäuden und auf Grundstücken, die von der Justizverwaltung genutzt
werden,
4. bei der Vollziehung sitzungspolizeilicher Maßnahmen und
5. bei der Vollziehung sonstiger gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher
Anordnungen
die Befugnis, unmittelbaren Zwang anzuwenden. Gefangener im Sinne der Nr. 2 ist, wer
sich auf Anordnung eines Richters oder eines dafür zuständigen Beamten in behördlichem
Gewahrsam befindet.
(2) Die zivil- und strafrechtlichen Vorschriften über Notwehr und Notstand und die
Befugnis zur Anwendung unmittelbaren Zwanges auf Grund anderer Regelungen bleiben
unberührt.
§ 2
Mittel des unmittelbaren Zwanges
(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche
Gewalt, durch deren Hilfsmittel und durch Waffen.
(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder
Sachen.
(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt und Waffen sind insbesondere Fesseln und
Schlagstöcke. Schußwaffen sind nicht zugelassen.
(4) Zum unmittelbaren Zwang im Sinne dieses Gesetzes gehört auch die zwangsweise
Durchsuchung von Personen und Sachen einschließlich der vorläufigen Sicherstellung von
Gegenständen.
§ 3
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(1) Unmittelbarer Zwang darf nur angewendet werden, wenn die Erfüllung der in § 1
Abs. 1 bezeichneten Aufgaben auf andere Weise nicht möglich ist. Der unmittelbare Zwang
ist nur so lange zulässig, bis der Zweck erreicht ist oder bis sich zeigt, daß dieser
trotz Zwangsanwendung nicht erreicht werden kann.
(2) Bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges ist nach Art und Maß das Mittel zu wählen,
das den Betroffenen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt und
das nicht in offenbarem Mißverhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht. Waffen dürfen
nur gebraucht werden, wenn körperliche Gewalt oder deren Hilfsmittel erfolglos angewendet
sind oder von vornherein keinen Erfolg versprechen.
§ 4
Androhung
Die beabsichtigte Anwendung unmittelbaren Zwanges ist vorher anzudrohen, es sei denn, daß
die Umstände dies nicht zulassen.
§ 5
Handeln auf Anordnung
Bedienstete, die Aufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 wahrnehmen, sind verpflichtet,
unmittelbaren Zwang anzuwenden, der von einem Weisungsberechtigten angeordnet wird. Die §§ 71 und 73 des Hessischen
Beamtengesetzes bleiben unberührt.
§ 6
Einschränkung von Grundrechten
Auf Grund dieses Gesetzes werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit, der
Freiheit der Person und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 und
Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Art. 3, 5 und 8
der Verfassung des Landes Hessen) eingeschränkt.
§ 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.