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Gesetz, die Ausführung des Deutschen
Gerichtsverfassungsgesetzes betreffend
Vom 3. September 1878
Hess. Reg. Bl. S. 101
I Titel
Richteramt
(Artikel 1)
Artikel 2
(Artikel 3 bis 18)
V. Titel
Landgerichte und Oberlandesgericht
(Artikel 19)
Artikel 20
Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich
zuständig
1. für die Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden;
2. für die Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben, soweit nicht die Zuständigkeit
anderweitig geregelt ist.
Artikel 21
(1) ... Erstattung von Gutachten über Gegenstände der Gesetzgebung sind im Plenum des
Oberlandesgerichts und der Landgerichte zu erledigen.
(2) ...
(Artikel 22 bis 43)
Artikel 44
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungsgesetz in Kraft.

 
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