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Gesetz, die Ausführung des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes betreffend

Vom 3. September 1878
Hess. Reg. Bl. S. 101

 I Titel

Richteramt

 

(Artikel 1)

 

Artikel 2

 

(Artikel 3 bis 18)

 

V. Titel

Landgerichte und Oberlandesgericht

 

(Artikel 19)

 

Artikel 20


Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig

1. für die Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden;

2. für die Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben, soweit nicht die Zuständigkeit anderweitig geregelt ist.

 

Artikel 21


(1) ... Erstattung von Gutachten über Gegenstände der Gesetzgebung sind im Plenum des Oberlandesgerichts und der Landgerichte zu erledigen.


(2) ...

 

(Artikel 22 bis 43)

 

Artikel 44


Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungsgesetz in Kraft. 

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