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aufgehoben; vgl. GVBl.
2006 I S. 168,
GVBl. II 20-28 § 7
Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im
Bereich der Rechtspflege
Vom 17. Oktober 1996
GVBl. I S. 466
Auf Grund des
1. § 1 Satz 2 des Gesetzes über Rechtsverordnungen im Bereich der
Gerichtsbarkeit vom 1. Juli 1960 (BGBl. I S.481),
2. § 22 c Abs. 2, § 58 Abs. 1 Satz 2 und § 78 a Abs. 2 Satz 3 des
Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1079), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1014),
3. § 68 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom
19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1994
(BGBl. I S.3186),
4. § 105 Abs. 3 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S.
1273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1014),
5. § 33 Abs. 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung vom 11. Dezember
1974 (BGBl. I S. 3428), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S.
3186),
6. § 14 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen vom 9. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3317), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1013),
7. § 25 Satz 2 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen
Konkursvertrag vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 535), geändert durch Gesetz vom 17. Dezember
1990 (BGBl. I S. 2847),
8. § 15 Abs. 2 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes vom 11. Januar 1876 (RGBI. S.
11), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082),
9. § 27 Abs. 2 Satz 2 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung vom 28. August
1986 (BGBl. I S. 1456), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S.
2278),
10. § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S.
2294), geändert durch Gesetz vom 7. März 1990 (BGBl. I S. 422), in Verbindung mit
§ 27 Abs. 2 Satz 2 des Gebrauchsmustergesetzes,
11. § 38 Abs. 2 Satz 2 des Sortenschutzgesetzes vom 11. Dezember 1985 (BGBl. I S.
2170), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082),
12. § 689 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 703 d Abs. 2 Satz 2, und
des § 703 c Abs. 3 der Zivilprozeßordnung,
13. § 143 Abs. 2 Satz 2 des Patentgesetzes in der Fassung vom 16. Dezember 1980
(BGBl. 1981 I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S 3082),
14. § 89 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 97, des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung vom 20. Februar 1990 (BGBl. I S. 236), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210),
15. Art. 7 § 1 Abs. 2 a Satz 2 des Familienrechtsänderungsgesetzes vom 11.
August 1961 (BGBl. I S. 1221), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl. I
S. 1374),
16. § 125 e Abs. 3 Satz 2 und § 140 Abs. 2 Satz 2 des Markengesetzes vom
25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.
Juli 1996 (BGBl. I S. 1014),
17. § 306 Abs. 3 Satz 2 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S.
3210, 1995 I S. 428),
18. § 83 Abs. 2 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung vom 27. Juli
1993 (BGBl. I S. 1362), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 1996 (BGBl. I S.
550),
19. Art. 293 Abs. 1 Satz 4 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März
1974 (BGBl. I S. 469, 1975 I S. 1916, 1976 I S. 507), zuletzt geändert durch Gesetz vom
16. Juni 1995 (BGBl. I S. 818),
20. § 2 Abs. 3 Satz 2 der Schiffsregisterordnung in der Fassung vom 26. Mai 1994
(BGBl. I S. 1134), geändert durch Gesetz vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778),
21. § 35 Abs. 2 Satz 2, § 37 Abs. 7 Satz 2 des Gesetzes über Kosten der
Gerichtsvollzieher vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 861, 887; 1959 I S. 155), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325),
22. § 1 Satz 2 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlaß von
Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856) in Verbindung mit § 61 Abs. 1
Satz 1 und 3, Abs. 2 und § 224 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959
(BGBl. I S. 565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911),
23.
a) § 6 Abs. 3 Satz 4 und des § 67 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 der
Bundesnotarordnung in der Fassung vom 24. Februar 1961 (BGBl. I S. 98), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), und
b) § 1 Satz 2 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlaß von
Rechtsverordnungen in Verbindung mit § 112 Satz 1 der Bundesnotarordnung,
24. § 2 Abs. 2 Satz 2 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866),
geändert durch Gesetz vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S, 1013),
wird verordnet:
§ 1
(1) Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 1 des Gesetzes über
Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit wird auf den Gebieten der bürgerlichen
Rechtspflege, der Strafrechtspflege und des Bußgeldverfahrens der Ministerin oder dem
Minister der Justiz übertragen.
(2) Der Ministerin oder dem Minister der Justiz werden die Ermächtigungen der
Landesregierung übertragen, durch Rechtsverordnung
1.
a) nach § 58 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes einem
Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte
aa) die Strafsachen ganz oder teilweise,
bb) Entscheidungen bestimmter Art in Strafsachen,
cc) Rechtshilfeersuchen in strafrechtlichen Angelegenheiten von Stellen
außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes
zuzuweisen,
b) nach § 93 Abs. 1 des Gerichtverfassungsgesetzes bei den Landgerichten
für deren Bezirke oder für örtlich abgegrenzte Teile davon Kammern für
Handelssachen zu bilden,
2. nach § 68 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die
Zuständigkeit des Amtsgerichts abweichend von § 68 Abs. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten zu bestimmen,
3. nach § 105 Abs. 1 und 2 des Urheberrechtsgesetzes die
Urheberrechtsstreitsachen für die Bezirke mehrerer Land- und Amtsgerichte jeweils einem
dieser Gerichte zuzuweisen,
4. nach § 33 Abs. 3 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes
a) Bezirksjugendrichterinnen und Bezirksjugendrichter zu bestellen,
b) bei einem Amtsgericht ein gemeinsames Jugendschöffengericht für den Bezirk
mehrerer Amtsgerichte einzurichten,
5. nach § 6 Abs. 2 Satz
1 des Unterlassungsklagengesetzes einem Landgericht für die Bezirke mehrerer
Landgerichte Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz zuzuweisen,
6. nach § 25 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen
Konkursvertrag
a) die Entscheidung über Rechtsmittel nach § 6, § 8 Abs. 2 und § 24
sowie
b) die Entscheidung über Ersuchen, Anträge und Rechtsmittel nach den §§ 10 bis
18 und § 24
des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag für die Bezirke
mehrerer Gerichte einem von ihnen zuzuweisen,
7.
a) nach § 52 Abs. 2 Satz 1 und § 63 Abs. 2 Satz 1 des
Geschmacksmustergesetzes und
b) nach § 27 Abs. 2 Satz 1 des Gebrauchsmustergesetzes
die Geschmacksmuster-, Gemeinschaftsgeschmacksmuster- und
Gebrauchsmusterstreitsachen für den Bezirk mehrerer Landgerichte einem von
ihnen zuzuweisen,
8. nach § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit § 27
Abs. 2 Satz 1 des Gebrauchsmustergesetzes die Topographieschutzsachen für den Bezirk
mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen,
9. nach § 38 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 5 des Sortenschutzgesetzes
einem Landgericht die Sortenschutzstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte
zuzuweisen,
10.
a) Mahnverfahren einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen
(§ 689 Abs. 3 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit § 703 d Abs. 2 Satz 2 der
Zivilprozeßordnung),
b) den Zeitpunkt zu bestimmen, in dem bei einem Amtsgericht die maschinelle Bearbeitung
der Mahnverfahren eingeführt wird (§ 703 c Abs. 3 der Zivilprozeßordnung),
11. die Patentstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen
zuzuweisen (§ 143 Abs. 2 Satz 1 des Patentgesetzes),
12. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 87 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen ausschließlich die Landgerichte zuständig sind (§ 89
Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen), einem Landgericht
für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen,
13. die der Landesjustizverwaltung nach dem Familienrechtsänderungsgesetz zustehenden
Befugnisse auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu
übertragen,
14.
a) nach § 140 Abs. 2 Satz 1 des Markengesetzes die Kennzeichenstreitsachen und
b) nach § 125 e Abs. 3 Satz 1 des Markengesetzes die
Gemeinschaftsmarkenstreitsachen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte
zuzuweisen,
15. nach § 306 Abs. 3 Satz 1 des Umwandlungsgesetzes die Spruchverfahren einem
Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen,
16. nach § 22c Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen,
dass für mehrere Amtsgerichte im Bezirk eines Landgerichts ein gemeinsamer
Bereitschaftsdienstplan aufgestellt wird oder ein Amtsgericht Geschäfte des
Bereitschaftsdienstes ganz oder teilweise wahrnimmt,
17. nach § 83 Abs. 2 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes bei den
Verwaltungsgerichten für Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz besondere
Spruchkörper zu bilden und deren Sitz zu bestimmen,
18. nach Art. 293 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch Regelungen
zu treffen, wonach die Vollstreckungsbehörde Verurteilten gestatten kann, die
Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe nach § 413 des Strafgesetzbuches durch
freie Arbeit abzuwenden,
19.
a) für die in § 2 Abs. 3 Satz 1 der Schiffsregisterordnung genannten
Aufgaben die Zuständigkeit der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle zu bestimmen,
b) nach § 89 Abs. 4 Satz 1 der Schiffsregisterordnung den Zeitpunkt, von
dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können,
sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form zu bestimmen,
20.
a) nach § 35 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher zur
Vereinfachung der Kostenberechnung für Auslagen Pauschsätze festzusetzen,
b) nach § 37 Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher zur
Verminderung der Kosten bei Amtshandlungen durch Gerichtsvollzieherinnen und
Gerichtsvollzieher, die ihren Amtssitz in Städten von mehr als 250 000 Einwohnern haben,
die Erhebung eines geringeren als des in § 37 Abs. 3 bestimmten Wegegeldes
vorzuschreiben,
21.
a) nach § 224 der Bundesrechtsanwaltsordnung die der Landesjustizverwaltung nach
der Bundesrechtsanwaltsordnung zustehenden Befugnisse auf nachgeordnete Behörden zu
übertragen,
b) nach § 224a Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung der
Landesjustizverwaltung nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zustehende Aufgaben und
Befugnisse ganz oder teilweise auf die Rechtsanwaltskammern zu übertragen,
c) nach § 61 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung in dem
Bezirk des Oberlandesgerichts eine weitere Rechtsanwaltskammer zu errichten und deren Sitz
zu bestimmen,
d) nach § 61 Abs. 1 Satz 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung anzuordnen, welcher
Kammer die bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
angehören und wie sich die Landgerichtsbezirke auf die Kammern verteilen,
e) nach § 41 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer
Rechtsanwälte in Deutschland die der Landesjustizverwaltung nach Teil 2, Teil 3 und Teil
6 dieses Gesetzes zustehenden Aufgaben und Befugnisse ganz oder teilweise auf die
Rechtsanwaltskammern zu übertragen,
22.
a) Bestimmungen nach § 6 Abs. 3 Satz 4 der Bundesnotarordnung über die
Anrechnung von Wehr- und Ersatzdienstzeiten, Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach
Mutterschutzvorschriften, Zeiten der Beurlaubung wegen Inanspruchnahme von
Erziehungsurlaub und Zeiten eines vorübergehenden Verzichts auf die Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft sowie einer vorübergehenden Amtsniederlegung wegen Schwangerschaft
oder Betreuung eines Kindes auf die Zeiten nach § 6 Abs. 3 Satz 3 der
Bundesnotarordnung zu treffen,
b) Beträge nach § 67 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 der Bundesnotarordnung zu bestimmen,
bis zu denen die Gesamtleistung des Versicherers begrenzt werden darf,
c) nach § 112 Satz 1 der Bundesnotarordnung die der Landesjustizverwaltung nach
der Bundesnotarordnung zustehenden Befugnisse auf nachgeordnete Behörden zu übertragen,
23. nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Insolvenzordnung andere oder zusätzliche
Amtsgerichte zu Insolvenzgerichten zu bestimmen und die Bezirke der Insolvenzgerichte
abweichend festzulegen,
24.
a) nach § 21 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit den Zeitpunkt, von dem an elektronische
Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die
Bearbeitung der Dokumente geeignete Form zu bestimmen,
b) nach § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 auch in Verbindung mit § 160b Abs.
1 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit Art. 28 des Handelsrechtsreformgesetzes und
§ 1 der Verordnung über das Genossenschaftsregister, die Führung des
Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregisters anderen oder zusätzlichen Amtsgerichten zu übertragen und
die Bezirke der Registergerichte abweichend von § 125 Abs. 1 des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festzulegen,
c) nach § 125 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 160b Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 1 der Verordnung
über das Genossenschaftsregister sowie in Verbindung mit § 55a Abs. 6 Satz 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu bestimmen, dass die Daten der bei einem
Amtsgericht in maschineller Form als automatisierte Datei geführten
Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister an andere
Amtsgerichte übermittelt und auch dort zur Einsicht und zur Erteilung von
Ausdrucken bereitgehalten werden,
d) nach § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 156 Abs.
1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften, § 160b Abs. 1
Satz 2, des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in
Verbindung mit § 1 der Verordnung über das Genossenschaftsregister zu bestimmen,
dass die Daten der bei einem Amtsgericht in maschineller Form als automatisierte Datei
geführten Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister an andere Amtsgerichte
übermittelt und auch dort zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken bereitgehalten
werden,
e) nach § 8a Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit
§ 1 der Verordnung über das Genossenschaftsregister, § 5 Abs. 2 des
Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes sowie § 55a Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zu bestimmen, dass das Handels-, das Genossenschafts- und das
Partnerschaftsregister - einschließlich der zu ihrer Führung erforderlichen
Verzeichnisse - sowie das Vereinsregister in maschineller Form als automatisierte Datei
geführt werden,
f) nach § 8a Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs zu bestimmen, dass die
Einreichung von Jahres- und Konzernabschlüssen, von Lageberichten sowie sonstiger
einzureichender Schriftstücke in einer maschinell lesbaren und zugleich für die
maschinelle Bearbeitung durch das Registergericht geeigneten Form zu erfolgen hat,
g) nach § 9a Abs. 4 Satz 3 des Handelsgesetzbuches auch in Verbindung mit
§ 156 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften und § 5 Abs. 2 des
Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes sowie § 79 Abs. 5 Satz 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuches die für die Durchführung und Abwicklung des
automatisierten Abrufverfahrens aus dem maschinell geführten Handels-,
Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister zuständige Stelle zu
bestimmen,
h) nach § 55 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Vereinssachen einem
Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen,
25. nach § 132 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 306 Abs. 1 Satz 2 des
Aktiengesetzes und § 2 Abs. 4 Satz 1 des Spruchverfahrensgesetzes sowie § 5 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz die
Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung der Angemessenheit des Ausgleichs für das
Erlöschen und die Beseitigung der Mehrstimmrechte einem Landgericht für die Bezirke
mehrerer Landgerichte zuzuweisen,
26. nach § 8 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes zur Umstellung von Schuldverschreibungen
auf Euro die Verfahren zur gerichtlichen Entscheidung über die Unwirksamkeit der
Umstellung oder der Änderung der Emissionsbedingungen von Schuldverschreibungen auf Euro
einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen,
27.
a) nach § 1 Abs. 3 Satz 1 der Grundbuchordnung die Führung des Grundbuchs einem
Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen,
b) nach § 2 Abs. 3 Satz 3 der Grundbuchordnung bei Abschreibung eines Teils eines
Grundstücks neben dem Auszug aus dem beschreibenden Teil auch die Vorlage eines Auszugs
aus der amtlichen Karte vorzuschreiben,
c) nach § 2 Abs. 5 Satz 1 der Grundbuchordnung zu bestimmen, dass der
vorzulegende Auszug aus dem amtlichen Verzeichnis der Beglaubigung nicht bedarf,
d) nach § 81 Abs. 4 Satz 1 der Grundbuchordnung den Zeitpunkt, von dem an
elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie
die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form zu bestimmen,
e) nach § 126 Abs. 1 Satz 1 der Grundbuchordnung zu bestimmen, dass das Grundbuch
in maschineller Form als automatisierte Datei geführt wird,
f) nach § 127 Abs. 1 der Grundbuchordnung zu bestimmen, dass das Grundbuchamt
aa) Änderungen der Nummer, unter der das Grundstück im Liegenschaftskataster geführt
wird, die nicht auf einer Änderung der Umfangsgrenzen des Grundstücks beruhen, sowie im
Liegenschaftskataster enthaltene Angaben über die tatsächliche Beschreibung des
Grundstücks aus dem Liegenschaftskataster maschinell in das Grundbuch und in
Verzeichnisse nach § 126 Abs. 2 der Grundbuchordnung einspeichern darf,
bb) der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle die
Grundbuchstelle sowie Daten des Bestandsverzeichnisses und der ersten Abteilung maschinell
übermittelt,
g) nach § 141 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Grundbuchordnung die Einzelheiten des
Verfahrens der Eintragungen in einem Ersatzgrundbuch in Papierform und deren Übernahme in
das maschinell geführte Grundbuch zu regeln, wenn Eintragungen in dem maschinell
geführten Grundbuch vorübergehend nicht möglich sind,
h) nach § 93 Satz 1, auch in Verbindung mit § 81 Abs. 1 und 2 der
Grundbuchverfügung
aa) dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Anlegung des maschinell geführten
Grundbuchs einschließlich seiner Freigabe ganz oder teilweise zu übertragen,
bb) in der Grundbuchordnung oder in der Grundbuchverfügung nicht geregelte
Einzelheiten des Verfahrens des maschinell geführten Grundbuchs zu regeln,
cc) die für die Genehmigung der Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens
zuständige Behörde zu bestimmen,
28.
a) nach § 130a Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung den Zeitpunkt, von dem
an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie
die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form zu bestimmen,
b) nach § 298a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung den Zeitpunkt, von dem
an elektronische Akten geführt werden, sowie die organisatorisch-technischen
Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen
Akten zu bestimmen,
c) nach § 32b Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung die Klagen, mit denen
1. der Ersatz eines aufgrund falscher, irreführender oder unterlassener
öffentlicher Kapitalmarktinformationen verursachten Schadens oder
2. ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
geltend gemacht wird, einem Landgericht für die Bezirke mehrerer
Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren
Erledigung der Verfahren dienlich ist,
29.
a) nach § 46b Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes den Zeitpunkt, von
dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können,
sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form zu bestimmen,
b) nach § 46d Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes den Zeitpunkt, von
dem an elektronische Akten geführt werden können, sowie die
organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und
Aufbewahrung der elektronischen Akten zu bestimmen,
30. nach § 65a Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes den Zeitpunkt, von
dem an Dokumente an ein Gericht elektronisch übermittelt werden können, sowie
die Art und Weise, in der elektronische Dokumente einzureichen sind, und nach
§ 65b Abs. 1 Satz 2 und 3 des Sozialgerichtsgesetzes den Zeitpunkt, von dem an
die Prozessakten elektronisch geführt werden, sowie die
organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und
Verwahrung der elektronischen Akten zu bestimmen,
31. nach § 55a Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung den Zeitpunkt,
von dem an Dokumente an ein Gericht elektronisch übermittelt werden können,
sowie die Art und Weise, in der elektronische Dokumente einzureichen sind, und
nach § 55b Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung den Zeitpunkt,
von dem an die Prozessakten elektronisch geführt werden, sowie die
organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und
Verwahrung der elektronischen Akten zu bestimmen,
32. nach § 52a Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung den Zeitpunkt, von
dem an Dokumente an ein Gericht elektronisch übermittelt werden können, sowie
die Art und Weise, in der elektronische Dokumente einzureichen sind, und nach
§ 52b Abs. 1 Satz 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung den Zeitpunkt, von dem an
die Prozessakten elektronisch geführt werden, sowie die
organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und
Verwahrung der elektronischen Akten zu bestimmen,
33. nach § 4 Abs. 3 des EG-Zustellungsdurchführungsgesetzes die Stelle zu
bestimmen, die in dem jeweiligen Land als deutsche Zentralstelle im Sinne von
Art. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 zuständig ist,
34.
a) nach § 484 Abs. 3 Satz 1 der Strafprozessordnung das Nähere über die Art
der Daten, die nach § 484 Abs. 2 der Strafprozessordnung für Zwecke künftiger
Strafverfahren gespeichert werden dürfen, zu bestimmen,
b) nach § 41a Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung den Zeitpunkt, von dem
an elektronische Dokumente bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften
eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente
geeignete Form zu bestimmen,
35. nach § 16a Abs. 3 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum
Gerichtsverfassungsgesetz die Aufgaben der Kontaktstellen im Sinne des Art. 2
der Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die Errichtung
eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (ABl. EG
Nr. L 174 S. 25) einer Landesbehörde zuzuweisen,
36.
a) die in § 36b Abs. 1 Satz 1 des Rechtspflegergesetzes genannten, von der
Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger wahrzunehmenden Geschäfte ganz oder
teilweise der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu
übertragen,
b) den in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtspflegergesetzes genannten
Richtervorbehalt in Vormundschaftssachen nach § 14 Abs. 1 Nr. 4, soweit er
nicht die Entscheidung über die Anordnung einer Betreuung und die Festlegung
des Aufgabenkreises des Betreuers aufgrund der §§ 1896 und 1908a des
Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Verrichtungen aufgrund der §§ 1903 bis 1906
und 1908d des Bürgerlichen Gesetzbuchs und von § 68 Abs. 3 und § 68b Abs. 3
des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
betrifft, ganz oder teilweise aufzuheben,
c) die in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 des Rechtspflegergesetzes
genannten Richtervorbehalte in Nachlasssachen
aa) in Geschäften nach § 16 Abs. 1 Nr. 1, soweit sie den nach § 14 Abs. 1
Nr. 4 ausgeschlossenen Geschäften in Vormundschaftssachen entsprechen,
bb) in Geschäften nach § 16 Abs. 1 Nr. 2,
cc) in Geschäften nach § 16 Abs. 1 Nr. 5, soweit die Erblasserin oder der
Erblasser die Testamentsvollstreckerin oder den Testamentsvollstrecker nicht
selbst ernannt oder einen Dritten zu dessen Ernennung bestimmt hat,
dd) in Geschäften nach § 16 Abs. 1 Nr. 6 und 7
ganz oder teilweise aufzuheben,
d) den in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Rechtspflegergesetzes genannten
Richtervorbehalt der Geschäfte in Handels- und Registersachen nach § 17 Nr. 1
und 2 Buchst. b ganz oder teilweise aufzuheben,
e) nach § 24b Abs. 1 des Rechtspflegergesetzes die Geschäfte der Amtshilfe
der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger zu übertragen,
37. nach § 2 Abs. 4 Satz 1 des Spruchverfahrensgesetzes die Verfahren für
die
Bestimmung
a) des Ausgleichs für außenstehende Aktionäre und der Abfindung solcher
Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (§§ 304 und 305 des
Aktiengesetzes),
b) der Abfindung von ausgeschiedenen Aktionären bei der Eingliederung von
Aktiengesellschaften (§ 320b des Aktiengesetzes),
c) der Barabfindung von Minderheitsaktionären, deren Aktien durch Beschluss
der Hauptversammlung auf den Hauptaktionär übertragen worden sind (§§ 327a bis
327f des Aktiengesetzes),
d) der Zuzahlung an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von
Anteilsinhabern anlässlich der Umwandlung von Rechtsträgern (§§ 15, 34, 176
bis 181, 184, 186, 196 oder § 212 des Umwandlungsgesetzes)
einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen,
38. nach § 10 Abs. 4 Satz 1 des Umwandlungsgesetzes das Verfahren der
gerichtlichen Auswahl und Bestellung der Verschmelzungsprüfer einem
Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen,
39. nach § 9 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz des olympischen Emblems
und der olympischen Bezeichnungen die Streitsachen nach diesem Gesetz
insgesamt oder teilweise einem Landgericht für die Bezirke mehrerer
Landgerichte zuzuweisen,
40. nach § 110a Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten den
Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Behörden und Gerichten
eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente
geeignete Form, und nach § 110b Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten den Zeitpunkt, von dem an die Akten elektronisch geführt
werden oder im behördlichen Verfahren geführt werden können, sowie die
organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und
Aufbewahrung der elektronisch geführten Akten zu bestimmen,
41. nach § 6 Abs. 6 Satz 1 des Betreuungsbehördengesetzes die Gebühren und
Auslagen für die Beratung und Beglaubigung abweichend von § 6 Abs. 5 des
Betreuungsbehördengesetzes zu regeln,
42. nach § 9 Abs. 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes den
Zeitpunkt, von dem an im Musterverfahren elektronische Akten geführt werden,
sowie die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung,
Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten zu bestimmen,
43. die Entscheidungen nach dem Aktiengesetz, auch in Verbindung mit dem
Umwandlungsgesetz, dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung, dem SE-Ausführungsgesetz und dem Versicherungsaufsichtsgesetz
über den Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers sowie dessen Ersetzung
(§ 142 des Aktiengesetzes, § 36 des Versicherungsaufsichtsgesetzes), auf
gerichtliche Gestattung der Nichtaufnahme von Tatsachen in den Prüfungsbericht
(§ 145 des Aktiengesetzes, § 36 des Versicherungsaufsichtsgesetzes), auf
Klagezulassung (§ 148 des Aktiengesetzes, § 36 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes), über die Anfechtungsklage gegen den Beschluss
der Hauptversammlung (§ 246 des Aktiengesetzes, § 36 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes), auf Feststellung der Nichtigkeit eines
Hauptversammlungsbeschlusses (§ 249 des Aktiengesetzes, § 36 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes), auf Feststellung der Nichtigkeit der Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern (§ 250 des Aktiengesetzes, § 36 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes), auf Anfechtung der Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern (§ 251 des Aktiengesetzes, § 36 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes), auf Feststellung der Nichtigkeit des
Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns (§ 253 des Aktiengesetzes, §
36 des Versicherungsaufsichtsgesetzes), auf Anfechtung des Beschlusses über
die Verwendung des Bilanzgewinns (§ 254 des Aktiengesetzes), auf Anfechtung
der Kapitalerhöhung gegen Einlagen (§ 255 des Aktiengesetzes), auf
Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses (§ 256 des Aktiengesetzes,
§ 36 des Versicherungsaufsichtsgesetzes), auf Anfechtung der Feststellung des
Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung (§ 257 des Aktiengesetzes, § 36
des Versicherungsaufsichtsgesetzes), auf gerichtliche Gestattung der
Nichtaufnahme von Tatsachen in den Prüfungsbericht (§ 259 des Aktiengesetzes,
§ 36 des Versicherungsaufsichtsgesetzes), auf Nichtigerklärung der
Gesellschaft (§ 275 des Aktiengesetzes, § 75 des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung), auf gerichtliche Bestellung der
Vertragsprüfer und Eingliederungsprüfer (§ 293c des Aktiengesetzes, § 10 des
Umwandlungsgesetzes, § 320 des Aktiengesetzes), auf gerichtliche Bestellung
der Sonderprüfer (§ 315 des Aktiengesetzes, § 36 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes), auf Feststellung der Nichtigkeit der Wahl
sowie über die Anfechtung der Wahl von Aufsichtsorganmitgliedern (§ 17 des
SE-Ausführungsgesetzes), auf gerichtliche Entscheidung über die
Zusammensetzung des Verwaltungsrates (§ 26 des SE-Ausführungsgesetzes), auf
Feststellung der Nichtigkeit der Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern (§ 31 des
SE-Ausführungsgesetzes) und auf Anfechtung der Wahl von
Verwaltungsratsmitgliedern (§ 32 des SE-Ausführungsgesetzes)
einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen.
§ 2
Folgende Vorschriften werden aufgehoben:
1. ...
2. ...
3. ...
4. ...
5. ...
6. ...
7. ...
8. ...
9. ...
10. ...
11. ...
12. ...
13. ...
14. ...
15. ...
16. ...
17. ...
18. ...
19. ...
20. ...
21. ...
22. ...
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung
in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

 
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