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aufgehoben; vgl. GVBl. 2006 I S. 168, GVBl. II 20-28 § 7

 

Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege

Vom 17. Oktober 1996
GVBl. I S. 466

Auf Grund des

1. § 1 Satz 2 des Gesetzes über Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit vom 1. Juli 1960 (BGBl. I S.481),

2. § 22 c Abs. 2, § 58 Abs. 1 Satz 2 und § 78 a Abs. 2 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1079), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1014),

3. § 68 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S.3186),

4. § 105 Abs. 3 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1014),

5. § 33 Abs. 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3428), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186),

6. § 14 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 9. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3317), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1013),

7. § 25 Satz 2 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 535), geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847),

8. § 15 Abs. 2 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes vom 11. Januar 1876 (RGBI. S. 11), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082),

9. § 27 Abs. 2 Satz 2 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1456), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278),

10. § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), geändert durch Gesetz vom 7. März 1990 (BGBl. I S. 422), in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Satz 2 des Gebrauchsmustergesetzes,

11. § 38 Abs. 2 Satz 2 des Sortenschutzgesetzes vom 11. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2170), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082),

12. § 689 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 703 d Abs. 2 Satz 2, und des § 703 c Abs. 3 der Zivilprozeßordnung,

13. § 143 Abs. 2 Satz 2 des Patentgesetzes in der Fassung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S 3082),

14. § 89 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 97, des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung vom 20. Februar 1990 (BGBl. I S. 236), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210),

15. Art. 7 § 1 Abs. 2 a Satz 2 des Familienrechtsänderungsgesetzes vom 11. August 1961 (BGBl. I S. 1221), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1374),

16. § 125 e Abs. 3 Satz 2 und § 140 Abs. 2 Satz 2 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1014),

17. § 306 Abs. 3 Satz 2 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428),

18. § 83 Abs. 2 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1362), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 1996 (BGBl. I S. 550),

19. Art. 293 Abs. 1 Satz 4 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 1975 I S. 1916, 1976 I S. 507), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juni 1995 (BGBl. I S. 818),

20. § 2 Abs. 3 Satz 2 der Schiffsregisterordnung in der Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1134), geändert durch Gesetz vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778),

21. § 35 Abs. 2 Satz 2, § 37 Abs. 7 Satz 2 des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 861, 887; 1959 I S. 155), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325),

22. § 1 Satz 2 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856) in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 und § 224 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959 (BGBl. I S. 565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911),

23.

a) § 6 Abs. 3 Satz 4 und des § 67 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 der Bundesnotarordnung in der Fassung vom 24. Februar 1961 (BGBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), und

b) § 1 Satz 2 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen in Verbindung mit § 112 Satz 1 der Bundesnotarordnung,

24. § 2 Abs. 2 Satz 2 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), geändert durch Gesetz vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S, 1013),

wird verordnet:

 

§ 1


(1) Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 1 des Gesetzes über Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit wird auf den Gebieten der bürgerlichen Rechtspflege, der Strafrechtspflege und des Bußgeldverfahrens der Ministerin oder dem Minister der Justiz übertragen.


(2) Der Ministerin oder dem Minister der Justiz werden die Ermächtigungen der Landesregierung übertragen, durch Rechtsverordnung

1.

a) nach § 58 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte

aa) die Strafsachen ganz oder teilweise,

bb) Entscheidungen bestimmter Art in Strafsachen,

cc) Rechtshilfeersuchen in strafrechtlichen Angelegenheiten von Stellen außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes

zuzuweisen,

b) nach § 93 Abs. 1 des Gerichtverfassungsgesetzes bei den Landgerichten für deren Bezirke oder für örtlich abgegrenzte Teile davon Kammern für Handelssachen zu bilden,

2. nach § 68 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Zuständigkeit des Amtsgerichts abweichend von § 68 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu bestimmen,

3. nach § 105 Abs. 1 und 2 des Urheberrechtsgesetzes die Urheberrechtsstreitsachen für die Bezirke mehrerer Land- und Amtsgerichte jeweils einem dieser Gerichte zuzuweisen,

4. nach § 33 Abs. 3 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes

a) Bezirksjugendrichterinnen und Bezirksjugendrichter zu bestellen,

b) bei einem Amtsgericht ein gemeinsames Jugendschöffengericht für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte einzurichten,

5. nach § 6 Abs. 2 Satz 1 des Unterlassungsklagengesetzes einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz zuzuweisen,

6. nach § 25 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag

a) die Entscheidung über Rechtsmittel nach § 6, § 8 Abs. 2 und § 24 sowie

b) die Entscheidung über Ersuchen, Anträge und Rechtsmittel nach den §§ 10 bis 18 und § 24

des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag für die Bezirke mehrerer Gerichte einem von ihnen zuzuweisen,

7.

a) nach § 52 Abs. 2 Satz 1 und § 63 Abs. 2 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes und

b) nach § 27 Abs. 2 Satz 1 des Gebrauchsmustergesetzes

die Geschmacksmuster-, Gemeinschaftsgeschmacksmuster- und Gebrauchsmusterstreitsachen für den Bezirk mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen,

8. nach § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Satz 1 des Gebrauchsmustergesetzes die Topographieschutzsachen für den Bezirk mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen,

9. nach § 38 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 5 des Sortenschutzgesetzes einem Landgericht die Sortenschutzstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen,

10.

a) Mahnverfahren einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen (§ 689 Abs. 3 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit § 703 d Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung),

b) den Zeitpunkt zu bestimmen, in dem bei einem Amtsgericht die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren eingeführt wird (§ 703 c Abs. 3 der Zivilprozeßordnung),

11. die Patentstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen (§ 143 Abs. 2 Satz 1 des Patentgesetzes),

12. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausschließlich die Landgerichte zuständig sind (§ 89 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen), einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen,

13. die der Landesjustizverwaltung nach dem Familienrechtsänderungsgesetz zustehenden Befugnisse auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu übertragen,

14.

a) nach § 140 Abs. 2 Satz 1 des Markengesetzes die Kennzeichenstreitsachen und

b) nach § 125 e Abs. 3 Satz 1 des Markengesetzes die Gemeinschaftsmarkenstreitsachen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen,

15. nach § 306 Abs. 3 Satz 1 des Umwandlungsgesetzes die Spruchverfahren einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen,

16. nach § 22c Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen, dass für mehrere Amtsgerichte im Bezirk eines Landgerichts ein gemeinsamer Bereitschaftsdienstplan aufgestellt wird oder ein Amtsgericht Geschäfte des Bereitschaftsdienstes ganz oder teilweise wahrnimmt,

17. nach § 83 Abs. 2 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes bei den Verwaltungsgerichten für Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz besondere Spruchkörper zu bilden und deren Sitz zu bestimmen,

18. nach Art. 293 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch Regelungen zu treffen, wonach die Vollstreckungsbehörde Verurteilten gestatten kann, die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe nach § 413 des Strafgesetzbuches durch freie Arbeit abzuwenden,

19.

a) für die in § 2 Abs. 3 Satz 1 der Schiffsregisterordnung genannten Aufgaben die Zuständigkeit der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu bestimmen,

b) nach § 89 Abs. 4 Satz 1 der Schiffsregisterordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form zu bestimmen,

20.

a) nach § 35 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher zur Vereinfachung der Kostenberechnung für Auslagen Pauschsätze festzusetzen,

b) nach § 37 Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher zur Verminderung der Kosten bei Amtshandlungen durch Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher, die ihren Amtssitz in Städten von mehr als 250 000 Einwohnern haben, die Erhebung eines geringeren als des in § 37 Abs. 3 bestimmten Wegegeldes vorzuschreiben,

21.

a) nach § 224 der Bundesrechtsanwaltsordnung die der Landesjustizverwaltung nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zustehenden Befugnisse auf nachgeordnete Behörden zu übertragen,

b) nach § 224a Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung der Landesjustizverwaltung nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zustehende Aufgaben und Befugnisse ganz oder teilweise auf die Rechtsanwaltskammern zu übertragen,

c) nach § 61 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung in dem Bezirk des Oberlandesgerichts eine weitere Rechtsanwaltskammer zu errichten und deren Sitz zu bestimmen,

d) nach § 61 Abs. 1 Satz 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung anzuordnen, welcher Kammer die bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte angehören und wie sich die Landgerichtsbezirke auf die Kammern verteilen,

e) nach § 41 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland die der Landesjustizverwaltung nach Teil 2, Teil 3 und Teil 6 dieses Gesetzes zustehenden Aufgaben und Befugnisse ganz oder teilweise auf die Rechtsanwaltskammern zu übertragen,

22.

a) Bestimmungen nach § 6 Abs. 3 Satz 4 der Bundesnotarordnung über die Anrechnung von Wehr- und Ersatzdienstzeiten, Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach Mutterschutzvorschriften, Zeiten der Beurlaubung wegen Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub und Zeiten eines vorübergehenden Verzichts auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sowie einer vorübergehenden Amtsniederlegung wegen Schwangerschaft oder Betreuung eines Kindes auf die Zeiten nach § 6 Abs. 3 Satz 3 der Bundesnotarordnung zu treffen,

b) Beträge nach § 67 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 der Bundesnotarordnung zu bestimmen, bis zu denen die Gesamtleistung des Versicherers begrenzt werden darf,

c) nach § 112 Satz 1 der Bundesnotarordnung die der Landesjustizverwaltung nach der Bundesnotarordnung zustehenden Befugnisse auf nachgeordnete Behörden zu übertragen,

23. nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Insolvenzordnung andere oder zusätzliche Amtsgerichte zu Insolvenzgerichten zu bestimmen und die Bezirke der Insolvenzgerichte abweichend festzulegen,

24.

a) nach § 21 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form zu bestimmen,

b) nach § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 auch in Verbindung mit § 160b Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit Art. 28 des Handelsrechtsreformgesetzes und § 1 der Verordnung über das Genossenschaftsregister, die Führung des Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregisters anderen oder zusätzlichen Amtsgerichten zu übertragen und die Bezirke der Registergerichte abweichend von § 125 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festzulegen,

c) nach § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 160b Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 1 der Verordnung über das Genossenschaftsregister sowie in Verbindung mit § 55a Abs. 6 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu bestimmen, dass die Daten der bei einem Amtsgericht in maschineller Form als automatisierte Datei geführten Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister an andere Amtsgerichte übermittelt und auch dort zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken bereitgehalten werden,

d) nach § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 156 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, § 160b Abs. 1 Satz 2, des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Verbindung mit § 1 der Verordnung über das Genossenschaftsregister zu bestimmen, dass die Daten der bei einem Amtsgericht in maschineller Form als automatisierte Datei geführten Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister an andere Amtsgerichte übermittelt und auch dort zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken bereitgehalten werden,

e) nach § 8a Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 1 der Verordnung über das Genossenschaftsregister, § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes sowie § 55a Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu bestimmen, dass das Handels-, das Genossenschafts- und das Partnerschaftsregister - einschließlich der zu ihrer Führung erforderlichen Verzeichnisse - sowie das Vereinsregister in maschineller Form als automatisierte Datei geführt werden,

f) nach § 8a Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs zu bestimmen, dass die Einreichung von Jahres- und Konzernabschlüssen, von Lageberichten sowie sonstiger einzureichender Schriftstücke in einer maschinell lesbaren und zugleich für die maschinelle Bearbeitung durch das Registergericht geeigneten Form zu erfolgen hat,

g) nach § 9a Abs. 4 Satz 3 des Handelsgesetzbuches auch in Verbindung mit § 156 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes sowie § 79 Abs. 5 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches die für die Durchführung und Abwicklung des automatisierten Abrufverfahrens aus dem maschinell geführten Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister zuständige Stelle zu bestimmen,

h) nach § 55 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Vereinssachen einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen,

25. nach § 132 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 306 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes und § 2 Abs. 4 Satz 1 des Spruchverfahrensgesetzes sowie § 5 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz die Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung der Angemessenheit des Ausgleichs für das Erlöschen und die Beseitigung der Mehrstimmrechte einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen,

26. nach § 8 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes zur Umstellung von Schuldverschreibungen auf Euro die Verfahren zur gerichtlichen Entscheidung über die Unwirksamkeit der Umstellung oder der Änderung der Emissionsbedingungen von Schuldverschreibungen auf Euro einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen,

27.

a) nach § 1 Abs. 3 Satz 1 der Grundbuchordnung die Führung des Grundbuchs einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen,

b) nach § 2 Abs. 3 Satz 3 der Grundbuchordnung bei Abschreibung eines Teils eines Grundstücks neben dem Auszug aus dem beschreibenden Teil auch die Vorlage eines Auszugs aus der amtlichen Karte vorzuschreiben,

c) nach § 2 Abs. 5 Satz 1 der Grundbuchordnung zu bestimmen, dass der vorzulegende Auszug aus dem amtlichen Verzeichnis der Beglaubigung nicht bedarf,

d) nach § 81 Abs. 4 Satz 1 der Grundbuchordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form zu bestimmen,

e) nach § 126 Abs. 1 Satz 1 der Grundbuchordnung zu bestimmen, dass das Grundbuch in maschineller Form als automatisierte Datei geführt wird,

f) nach § 127 Abs. 1 der Grundbuchordnung zu bestimmen, dass das Grundbuchamt

aa) Änderungen der Nummer, unter der das Grundstück im Liegenschaftskataster geführt wird, die nicht auf einer Änderung der Umfangsgrenzen des Grundstücks beruhen, sowie im Liegenschaftskataster enthaltene Angaben über die tatsächliche Beschreibung des Grundstücks aus dem Liegenschaftskataster maschinell in das Grundbuch und in Verzeichnisse nach § 126 Abs. 2 der Grundbuchordnung einspeichern darf,

bb) der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle die Grundbuchstelle sowie Daten des Bestandsverzeichnisses und der ersten Abteilung maschinell übermittelt,

g) nach § 141 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Grundbuchordnung die Einzelheiten des Verfahrens der Eintragungen in einem Ersatzgrundbuch in Papierform und deren Übernahme in das maschinell geführte Grundbuch zu regeln, wenn Eintragungen in dem maschinell geführten Grundbuch vorübergehend nicht möglich sind,

h) nach § 93 Satz 1, auch in Verbindung mit § 81 Abs. 1 und 2 der Grundbuchverfügung

aa) dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs einschließlich seiner Freigabe ganz oder teilweise zu übertragen,

bb) in der Grundbuchordnung oder in der Grundbuchverfügung nicht geregelte Einzelheiten des Verfahrens des maschinell geführten Grundbuchs zu regeln,

cc) die für die Genehmigung der Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens zuständige Behörde zu bestimmen,

28.

a) nach § 130a Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form zu bestimmen,

b) nach § 298a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden, sowie die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten zu bestimmen,

c) nach § 32b Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung die Klagen, mit denen

1. der Ersatz eines aufgrund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen verursachten Schadens oder

2. ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,

geltend gemacht wird, einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist,

29.

a) nach § 46b Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form zu bestimmen,

b) nach § 46d Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden können, sowie die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten zu bestimmen,

30. nach § 65a Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes den Zeitpunkt, von dem an Dokumente an ein Gericht elektronisch übermittelt werden können, sowie die Art und Weise, in der elektronische Dokumente einzureichen sind, und nach § 65b Abs. 1 Satz 2 und 3 des Sozialgerichtsgesetzes den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten elektronisch geführt werden, sowie die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Verwahrung der elektronischen Akten zu bestimmen,

31. nach § 55a Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung den Zeitpunkt, von dem an Dokumente an ein Gericht elektronisch übermittelt werden können, sowie die Art und Weise, in der elektronische Dokumente einzureichen sind, und nach § 55b Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten elektronisch geführt werden, sowie die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Verwahrung der elektronischen Akten zu bestimmen,

32. nach § 52a Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung den Zeitpunkt, von dem an Dokumente an ein Gericht elektronisch übermittelt werden können, sowie die Art und Weise, in der elektronische Dokumente einzureichen sind, und nach § 52b Abs. 1 Satz 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten elektronisch geführt werden, sowie die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Verwahrung der elektronischen Akten zu bestimmen,

33. nach § 4 Abs. 3 des EG-Zustellungsdurchführungsgesetzes die Stelle zu bestimmen, die in dem jeweiligen Land als deutsche Zentralstelle im Sinne von Art. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 zuständig ist,

34.

a) nach § 484 Abs. 3 Satz 1 der Strafprozessordnung das Nähere über die Art der Daten, die nach § 484 Abs. 2 der Strafprozessordnung für Zwecke künftiger Strafverfahren gespeichert werden dürfen, zu bestimmen,

b) nach § 41a Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form zu bestimmen,

35. nach § 16a Abs. 3 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz die Aufgaben der Kontaktstellen im Sinne des Art. 2 der Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die Errichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (ABl. EG Nr. L 174 S. 25) einer Landesbehörde zuzuweisen,

36.

a) die in § 36b Abs. 1 Satz 1 des Rechtspflegergesetzes genannten, von der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger wahrzunehmenden Geschäfte ganz oder teilweise der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu übertragen,

b) den in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtspflegergesetzes genannten Richtervorbehalt in Vormundschaftssachen nach § 14 Abs. 1 Nr. 4, soweit er nicht die Entscheidung über die Anordnung einer Betreuung und die Festlegung des Aufgabenkreises des Betreuers aufgrund der §§ 1896 und 1908a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Verrichtungen aufgrund der §§ 1903 bis 1906 und 1908d des Bürgerlichen Gesetzbuchs und von § 68 Abs. 3 und § 68b Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betrifft, ganz oder teilweise aufzuheben,

c) die in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 des Rechtspflegergesetzes genannten Richtervorbehalte in Nachlasssachen

aa) in Geschäften nach § 16 Abs. 1 Nr. 1, soweit sie den nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 ausgeschlossenen Geschäften in Vormundschaftssachen entsprechen,

bb) in Geschäften nach § 16 Abs. 1 Nr. 2,

cc) in Geschäften nach § 16 Abs. 1 Nr. 5, soweit die Erblasserin oder der Erblasser die Testamentsvollstreckerin oder den Testamentsvollstrecker nicht selbst ernannt oder einen Dritten zu dessen Ernennung bestimmt hat,

dd) in Geschäften nach § 16 Abs. 1 Nr. 6 und 7

ganz oder teilweise aufzuheben,

d) den in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Rechtspflegergesetzes genannten Richtervorbehalt der Geschäfte in Handels- und Registersachen nach § 17 Nr. 1 und 2 Buchst. b ganz oder teilweise aufzuheben,

e) nach § 24b Abs. 1 des Rechtspflegergesetzes die Geschäfte der Amtshilfe der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger zu übertragen,

37. nach § 2 Abs. 4 Satz 1 des Spruchverfahrensgesetzes die Verfahren für die Bestimmung

a) des Ausgleichs für außenstehende Aktionäre und der Abfindung solcher Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (§§ 304 und 305 des Aktiengesetzes),

b) der Abfindung von ausgeschiedenen Aktionären bei der Eingliederung von Aktiengesellschaften (§ 320b des Aktiengesetzes),

c) der Barabfindung von Minderheitsaktionären, deren Aktien durch Beschluss der Hauptversammlung auf den Hauptaktionär übertragen worden sind (§§ 327a bis 327f des Aktiengesetzes),

d) der Zuzahlung an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern anlässlich der Umwandlung von Rechtsträgern (§§ 15, 34, 176 bis 181, 184, 186, 196 oder § 212 des Umwandlungsgesetzes)

einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen,

38. nach § 10 Abs. 4 Satz 1 des Umwandlungsgesetzes das Verfahren der gerichtlichen Auswahl und Bestellung der Verschmelzungsprüfer einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen,

39. nach § 9 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen die Streitsachen nach diesem Gesetz insgesamt oder teilweise einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen,

40. nach § 110a Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Behörden und Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form, und nach § 110b Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten den Zeitpunkt, von dem an die Akten elektronisch geführt werden oder im behördlichen Verfahren geführt werden können, sowie die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronisch geführten Akten zu bestimmen,

41. nach § 6 Abs. 6 Satz 1 des Betreuungsbehördengesetzes die Gebühren und Auslagen für die Beratung und Beglaubigung abweichend von § 6 Abs. 5 des Betreuungsbehördengesetzes zu regeln,

42. nach § 9 Abs. 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes den Zeitpunkt, von dem an im Musterverfahren elektronische Akten geführt werden, sowie die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten zu bestimmen,

43. die Entscheidungen nach dem Aktiengesetz, auch in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz, dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, dem SE-Ausführungsgesetz und dem Versicherungsaufsichtsgesetz

über den Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers sowie dessen Ersetzung (§ 142 des Aktiengesetzes, § 36 des Versicherungsaufsichtsgesetzes), auf gerichtliche Gestattung der Nichtaufnahme von Tatsachen in den Prüfungsbericht (§ 145 des Aktiengesetzes, § 36 des Versicherungsaufsichtsgesetzes), auf Klagezulassung (§ 148 des Aktiengesetzes, § 36 des Versicherungsaufsichtsgesetzes), über die Anfechtungsklage gegen den Beschluss der Hauptversammlung (§ 246 des Aktiengesetzes, § 36 des Versicherungsaufsichtsgesetzes), auf Feststellung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses (§ 249 des Aktiengesetzes, § 36 des Versicherungsaufsichtsgesetzes), auf Feststellung der Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern (§ 250 des Aktiengesetzes, § 36 des Versicherungsaufsichtsgesetzes), auf Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern (§ 251 des Aktiengesetzes, § 36 des Versicherungsaufsichtsgesetzes), auf Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns (§ 253 des Aktiengesetzes, § 36 des Versicherungsaufsichtsgesetzes), auf Anfechtung des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns (§ 254 des Aktiengesetzes), auf Anfechtung der Kapitalerhöhung gegen Einlagen (§ 255 des Aktiengesetzes), auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses (§ 256 des Aktiengesetzes, § 36 des Versicherungsaufsichtsgesetzes), auf Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung (§ 257 des Aktiengesetzes, § 36 des Versicherungsaufsichtsgesetzes), auf gerichtliche Gestattung der Nichtaufnahme von Tatsachen in den Prüfungsbericht (§ 259 des Aktiengesetzes, § 36 des Versicherungsaufsichtsgesetzes), auf Nichtigerklärung der Gesellschaft (§ 275 des Aktiengesetzes, § 75 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung), auf gerichtliche Bestellung der Vertragsprüfer und Eingliederungsprüfer (§ 293c des Aktiengesetzes, § 10 des Umwandlungsgesetzes, § 320 des Aktiengesetzes), auf gerichtliche Bestellung der Sonderprüfer (§ 315 des Aktiengesetzes, § 36 des Versicherungsaufsichtsgesetzes), auf Feststellung der Nichtigkeit der Wahl sowie über die Anfechtung der Wahl von Aufsichtsorganmitgliedern (§ 17 des SE-Ausführungsgesetzes), auf gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Verwaltungsrates (§ 26 des SE-Ausführungsgesetzes), auf Feststellung der Nichtigkeit der Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern (§ 31 des SE-Ausführungsgesetzes) und auf Anfechtung der Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern (§ 32 des SE-Ausführungsgesetzes)

einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen.

 

§ 2


Folgende Vorschriften werden aufgehoben:

1. ...

2. ...

3. ...

4. ...

5. ...

6. ...

7. ...

8. ...

9. ...

10. ...

11. ...

12. ...

13. ...

14. ...

15. ...

16. ...

17. ...

18. ...

19. ...

20. ...

21. ...

22. ...

 

§ 3


Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

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