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Verordnung, die den Mennoniten an Stelle des Eides gestattete Beteuerungsformel betreffend

Vom 12. Juli 1902
Hess. Reg. Bl. S. 271

 

§ 1


(1) Soweit den Mennoniten gestattet ist, an Stelle des Eides eine Erklärung unter der Beteuerungsformel ihrer Religionsgesellschaft abzugeben, soll diese Beteuerungsformel darin bestehen, daß an die Stelle der Eidesformel die Worte: "Ich gelobe unter Handschlag" treten.


(2) Während des Sprechens der Beteuerungsformel soll der Erklärende dem Beamten, welcher die Erklärung entgegennimmt, die Hand geben.


(3) Bei Stummen, welche die Erklärung mittels Abschreibens und Unterschreibens oder mit Hilfe eines Dolmetschers durch Zeichen abgeben, erfolgt der Handschlag unmittelbar nach der Erklärung.

 

§ 2


Mennoniten, welche von der im § 1 erwähnten Befugnis Gebrauch machen wollen, haben ihre Zugehörigkeit zur mennonitischen Religionsgesellschaft glaubhaft zu machen, sofern dieselbe dem Beamten, welcher die Erklärung entgegenzunehmen hat, nicht bekannt ist.

 

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