Verordnung, die den Mennoniten an Stelle des Eides
gestattete Beteuerungsformel betreffend
Vom 12. Juli 1902
Hess. Reg. Bl. S. 271
§ 1
(1) Soweit den Mennoniten gestattet ist, an Stelle des Eides eine Erklärung unter der
Beteuerungsformel ihrer Religionsgesellschaft abzugeben, soll diese Beteuerungsformel
darin bestehen, daß an die Stelle der Eidesformel die Worte: "Ich gelobe unter
Handschlag" treten.
(2) Während des Sprechens der Beteuerungsformel soll der Erklärende dem Beamten, welcher
die Erklärung entgegennimmt, die Hand geben.
(3) Bei Stummen, welche die Erklärung mittels Abschreibens und Unterschreibens oder mit
Hilfe eines Dolmetschers durch Zeichen abgeben, erfolgt der Handschlag unmittelbar nach
der Erklärung.
§ 2
Mennoniten, welche von der im § 1 erwähnten Befugnis Gebrauch machen wollen, haben
ihre Zugehörigkeit zur mennonitischen Religionsgesellschaft glaubhaft zu machen, sofern
dieselbe dem Beamten, welcher die Erklärung entgegenzunehmen hat, nicht bekannt ist.