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Verordnung wegen der von den Mennoniten statt des Eides abzugebenden Versicherungen

Vom 11. März 1827
Preuß. Gesetzsamml. S. 28

 

§ 1


Wenn ein Mennonit als Partei einen Eid schwören oder als Zeuge abgehört werden soll oder zu einem Amt berufen wird, zu dessen Übernahme die Eidesleistung erforderlich ist, so muß er durch ein Zeugnis der Ältesten, Lehrer oder Vorsteher seiner Gemeinde nachweisen, daß er in der mennonitischen Sekte geboren worden oder sich doch schon wenigstens seit einem Jahr vor dem Anfang des Prozesses oder vor der Berufung zum Amt zu dieser Religionsgesellschaft bekannt und bisher einen untadelhaften Wandel geführt hat.

 

§ 2


In diesem Attest muß zugleich die bei den Mennoniten übliche Bekräftigungsformel bemerkt sein.

 

§ 3


Die nach dieser Bekräftigungsformel mittels Handschlags abzugebende Versicherung hat mit der wirklichen Eidesleistung gleiche Kraft.

 

§ 4

 

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