


Gesetz zur Regelung der
außergerichtlichen Streitschlichtung
Vom 6. Februar 2001
GVBl. I S. 98
E r s t e r A b s c h n i
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Allgemeine Vorschriften
§ 1
Sachlicher Anwendungsbereich
(1) Die Erhebung einer Klage vor Gerichten der ordentlichen
Gerichtsbarkeit ist erst zulässig, nachdem von einer
in § 3 genannten Gütestelle versucht worden ist,
die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen,
1. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen
a) der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches
geregelten Einwirkungen, sofern es sich nicht um Einwirkungen eines
gewerblichen Betriebs handelt,
b) Überwuchses nach § 910 des Bürgerlichen
Gesetzbuches,
c) Hinüberfalls nach § 911 des Bürgerlichen
Gesetzbuches,
d) eines Grenzbaums nach § 923 des Bürgerlichen
Gesetzbuches,
e) der im Hessischen Nachbarrechtsgesetz geregelten
Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen eines gewerblichen
Betriebs handelt,
2. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen
der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.
(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf
1. Klagen nach §§ 323, 324, 328 der
Zivilprozessordnung, Widerklagen und Klagen, die binnen einer gesetzlichen
oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind,
2. Streitigkeiten in Familiensachen,
3. Wiederaufnahmeverfahren,
4. Ansprüche, die im Urkunden- oder Wechselprozess
geltend gemacht werden,
5. die Durchführung des streitigen Verfahrens, wenn ein
Anspruch im Mahnverfahren geltend gemacht worden ist,
6. Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen,
insbesondere nach dem Achten Buch der Zivilprozessordnung,
7. Klagen, die auf Duldung gerichtet und im
Gewerbebetrieb der klagenden Partei begründet sind,
8. Anträge, die im Adhäsionsverfahren (§ 403 der
Strafprozessordnung) gestellt werden,
9. Klagen, für die nach anderen Vorschriften ein
obligatorisches Vorverfahren angeordnet ist.
§ 2
Räumlicher Anwendungsbereich
Ein Einigungsversuch nach § 1 Abs. 1 ist nur erforderlich, wenn die Parteien in
Hessen wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung
haben.
§ 3
Sachliche Zuständigkeit
(1) Das Schlichtungsverfahren nach diesem Gesetz führt das Schiedsamt oder eine
andere von der Landesjustizverwaltung eingerichtete oder anerkannte Gütestelle
nach Maßgabe der jeweils für sie geltenden Verfahrensordnung durch
(obligatorische Streitschlichtung).
(2) Das Erfordernis eines Einigungsversuchs vor dieser Stelle entfällt, wenn
die Parteien einvernehmlich versucht haben, ihren Streit vor einer sonstigen
Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, beizulegen (fakultative
Streitschlichtung). Die Aufgaben der sonstigen Gütestellen können auch von den
Mitgliedern der Rechtsanwalts- und Notarkammern wahrgenommen werden.
(3) Im Rahmen der fakultativen Streitschlichtung sind die Mitglieder der
Notarkammern befugt, eidesstattliche Versicherungen entgegenzunehmen und
formbedürftige Erklärungen zu protokollieren.
§ 4
Örtliche Zuständigkeit
Das Schlichtungsverfahren ist bei der Gütestelle einzuleiten, in deren Bezirk
die Gegenpartei wohnt. Bei Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- und
Pachtverhältnissen über Räume ist die Gütestelle ausschließlich zuständig,
in deren Bezirk sich die Räume befinden.
§ 5
Erfolglosigkeitsbescheinigung
(1) Über einen ohne Erfolg durchgeführten Schlichtungsversuch ist den Parteien
von der anerkannten Gütestelle eine Bescheinigung zu erteilen. Die
Bescheinigung ist auf Antrag auch auszustellen, wenn binnen einer Frist von drei Monaten das Einigungsverfahren nicht durchgeführt
worden ist.
(2) Die Bescheinigung muss enthalten
1. Name und Anschrift der Parteien,
2. Angaben über den Gegenstand des Streites,
insbesondere die Anträge.
Außerdem sollen Beginn und Ende des Verfahrens vermerkt
werden.
(3) Das Scheitern einer Streitschlichtung vor einer sonstigen
Gütestelle ist durch eine Bescheinigung nachzuweisen, die den Anforderungen des
Abs. 2 entspricht.
Z w e i t e r A b s c h n
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Einrichtung und Anerkennung von
Gütestellen
§ 6
Gütestellen und Schiedsämter
(1) Als Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung
können juristische Personen oder bei diesen bestehende Stellen eingerichtet oder
anerkannt werden. Auch natürliche Personen können als Gütestellen anerkannt
werden.
(2) Schiedsämter im Sinne des Hessischen Schiedssamtsgesetzes stehen den von der
Landesjustizverwaltung anerkannten Gütestellen gleich.
§ 7
Aufgaben
Aufgabe der Gütestelle ist es, die außergerichtliche Streitbeilegung zu fördern
und die Inanspruchnahme der Gerichte in geeigneten Fällen entbehrlich zu machen.
Ihr obliegt die einvernehmliche Streitbeilegung nach § 1.
§ 8
Persönliche Voraussetzungen
(1) Natürliche Personen können als Gütestellen anerkannt werden, wenn sie nach
ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sind und sich
verpflichtet haben, die Schlichtung als dauerhafte Aufgabe zu betreiben.
(2) Nicht anerkannt werden kann, wer
1. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht
besitzt,
2. unter Betreuung steht,
3. durch sonstige, nicht unter Nr. 2 fallende gerichtliche
Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
(3) Juristische Personen oder deren Einrichtungen können als Gütestellen
anerkannt werden, wenn gewährleistet ist, dass die von ihnen bestellte
Schlichtungsperson die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 erfüllt. Es muss darüber
hinaus gewährleistet sein, dass die Schlichtungsperson im Rahmen ihrer
Schlichtungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden ist. Die
Bestellung als Schlichtungsperson muss für einen Zeitraum von mindestens drei
Jahren erfolgen. Eine Abberufung darf nur stattfinden, wenn Tatsachen vorliegen,
die eine unabhängige Erledigung der Schlichtertätigkeit nicht mehr erwarten
lassen.
§ 9
Schlichtungsordnung
(1) Die Gütestelle bedarf einer Schlichtungsordnung. Diese muss den Parteien des
Schlichtungsverfahrens zugänglich sein.
(2) Die Schlichtungsordnung muss vorsehen, dass
1. die Schlichtungsperson die Schlichtungstätigkeit nicht
ausüben darf
a) in Angelegenheiten, in denen sie selbst Partei ist oder
in denen sie zu einer Partei in dem Verhältnis einer Mitberechtigten,
Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht,
b) in Angelegenheiten ihres Ehegatten oder Verlobten, auch
wenn die Ehe oder das Verlöbnis nicht mehr besteht,
c) in Angelegenheiten einer Person, mit der sie in gerader
Linie verwandt, verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt
oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch die die
Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht,
d) in Angelegenheiten, in denen sie als
Prozessbevollmächtigte oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzliche
Vertreterin einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder war,
e) in Angelegenheiten einer Person, bei der sie gegen
Entgelt beschäftigt oder bei der sie als Mitglied des Vorstandes, des
Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist oder war,
2. die am Schlichtungsverfahren beteiligten Parteien
Gelegenheit erhalten, selbst oder durch von ihnen beauftragte Personen Tatsachen
und Rechtsansichten vorzubringen und sich zu dem Vortrag der Gegenseite zu
äußern.
§ 10
Haftpflichtversicherung
(1) Soweit die Gütestelle nicht von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft
oder Anstalt getragen wird, muss eine Haftpflichtversicherung für
Vermögensschäden bestehen und die Versicherung während der Dauer der Anerkennung
als Gütestelle aufrechterhalten bleiben. Die Versicherung muss bei einem im
Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach
Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen
Versicherungsbedingungen aufgenommen werden und sich auf solche Vermögensschäden
erstrecken, für die die Gütestelle nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen
Gesetzbuches einzustehen hat.
(2) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne
Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche
privatrechtlichen Inhalts gegen die Gütestelle zur Folge haben könnte.
(3) Die Mindestversicherungssumme beträgt zweihundertfünfzigtausend Euro für
jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb
eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den vierfachen Betrag
der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.
(4) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu 1 vom Hundert der
Mindestversicherungssumme ist zulässig.
(5) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der für die
Anerkennung von Gütestellen zuständigen Stelle den Beginn und die Beendigung
oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung, die den
vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen.
(6) Zuständige Stelle im Sinne des § 158c Abs. 2 des Gesetzes über den
Versicherungsvertrag ist die für die Anerkennung als Gütestelle zuständige
Stelle.
§ 11
Aktenführung
(1) Die Gütestelle hat durch Anlegung von Handakten einen geordneten Überblick
über die von ihr entfaltete Tätigkeit zu ermöglichen. In diesen Akten sind
insbesondere zu dokumentieren
1. der Zeitpunkt der Anbringung eines Güteantrags bei der
Gütestelle, weiterer Verfahrenshandlungen der Parteien und der Gütestelle sowie
der Beendigung des Güteverfahrens,
2. der Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen
Vergleichs.
(2) Die Gütestelle hat die Akten auf die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung
des Verfahrens aufzubewahren.
(3) Innerhalb des in Abs. 2 genannten Zeitraums können die Parteien von der
Gütestelle gegen Kostenerstattung beglaubigte Ablichtungen der Handakten und
Ausfertigungen geschlossener Vergleiche verlangen.
(4) Zur Überprüfung der Geschäftsführung sind die Akten auf Verlangen der nach §
13 Abs. 1 zuständigen Behörde vorzulegen.
§ 12
Rücknahme und Widerruf der
Anerkennung
(1) Die Anerkennung als Gütestelle ist mit Wirkung für die Zukunft
zurückzunehmen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, bei deren Kenntnis
die Zulassung hätte versagt werden müssen.
(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
1 die Schiedsperson nicht mehr die persönlichen
Voraussetzungen des § 8 erfüllt,
2. die Schlichtungsordnung nicht mehr den Anforderungen
des § 9 entspricht,
3. die erforderliche Haftpflichtversicherung (§ 10) nicht
mehr besteht,
4. die Gütestelle auf die Rechte aus ihrer Anerkennung
gegenüber der für die Anerkennung zuständigen Behörde schriftlich verzichtet
hat.
§ 13
Zuständigkeit, Gebühren und
Verfahren
(1) Zuständige Behörde für die Anerkennung sowie die Rücknahme und den Widerruf
der Anerkennung als Gütestelle ist das Oberlandesgericht als Verwaltungsbehörde.
(2) Die Anträge sind schriftlich zu stellen. Die Schlichtungsordnung ist
beizufügen.
(3) Für die Anerkennung als Gütestelle wird eine Gebühr in Höhe von 125 Euro
erhoben. Wird der Antrag auf Anerkennung abgelehnt oder wird dieser
zurückgenommen, so beträgt die Gebühr 25 Euro.
(4) Wird eine andere Schlichtungsperson tätig oder die Schlichtungsordnung
geändert, so ist dies der nach Abs. 1 zuständigen Behörde unverzüglich
anzuzeigen.
(5) Die Anerkennung als Gütestelle sowie die Rücknahme oder der Widerruf der
Anerkennung sind öffentlich bekannt zu machen. Die nach Abs. 1 zuständige
Behörde führt eine Liste der in ihrem Bezirk anerkannten Gütestellen. Die
hierfür erforderlichen Daten dürfen erhoben und gespeichert werden. Die
erstellten Listen dürfen in automatisierte Abrufverfahren eingestellt werden.
§ 14
Anfechtung von Entscheidungen
Über die Rechtmäßigkeit von Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen
nach diesem Abschnitt entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte. Für das
Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum
Gerichtsverfassungsgesetz; ein Vorverfahren nach § 24 Abs. 2 des
Einführungsgesetzes findet nicht statt.
§ 15
Bestehende Gütestellen
Dieser Abschnitt findet auf die zum Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens bereits
anerkannten Gütestellen mit der Maßgabe Anwendung, dass es einer erneuten
Anerkennung nach § 6 nicht bedarf.
D r i t t e r A b s c
h n i t t
Geltungsdauer
§ 16
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner
Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf
des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

