... letzte Eingabe rückgängig machen GVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen

horizontal rule

Verordnung über die Amtstracht bei den ordentlichen Gerichten, den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, den Gerichten für Arbeitssachen, den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und dem Hessischen Finanzgericht

Vom 13. August 2002
GVBl. I S. 541

 

Aufgrund des § 89 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342), in Verbindung mit § 2 des Hessischen Richtergesetzes in der Fassung vom 11. März 1991 (GVBl. I S. 54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. April 2001 (GVBl. I S. 170), wird verordnet:

 

§ 1


(1) Zum Tragen einer Amtstracht sind berechtigt und verpflichtet:

1. Berufsrichterinnen und Berufsrichter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Amtsanwältinnen und Amtsanwälte,

2. Beamtinnen und Beamte des gehobenen Justizdienstes und Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die aufgrund § 1 Abs. 1 und § 2 des Gesetzes über die Bestellung von örtlichen Sitzungsvertretern der Amtsanwaltschaft vom 22. Februar 1966 (GVBl. I S. 32) zu Sitzungsvertreterinnen und Sitzungsvertretern der Amtsanwaltschaft bestellt sind,

3. Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, denen nach § 142 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes die Wahrnehmung der Aufgaben einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts oder einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwalts übertragen ist,

4. Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.


(2) Die Amtstracht ist in allen zur Verhandlung oder zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen in den gerichtlichen Sitzungsräumen zu tragen. Bei anderen richterlichen Amtshandlungen soll die Amtstracht getragen werden, wenn dies mit Rücksicht auf das Ansehen der Rechtspflege geboten ist.

 

§ 2


Die örtlichen Sitzungsvertreterinnen und Sitzungsvertreter, die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, denen die Wahrnehmung der Aufgaben einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts oder einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwalts übertragen ist, und die Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhalten die Amtstracht von Amts wegen. Die übrigen zum Tragen der Amtstracht Verpflichteten beschaffen und unterhalten die Amtstracht auf eigene Kosten.

 

§ 3


Die Verordnung über die Amtstracht bei den ordentlichen Gerichten, den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit und dem Hessischen Finanzgericht vom 10. Februar 1977 (GVBl. I S. 122) und die Verordnung über die Amtstracht in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit vom 14. Oktober 1977 (GVBl. I S. 417) werden aufgehoben.

 

§ 4


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

horizontal rule

... letzte Eingabe rückgängig machen GVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen