


Verordnung über die Amtstracht
bei den ordentlichen Gerichten, den Gerichten der allgemeinen
Verwaltungsgerichtsbarkeit, den Gerichten für Arbeitssachen, den Gerichten der
Sozialgerichtsbarkeit und dem Hessischen Finanzgericht
Vom 13. August 2002
GVBl. I S. 541
Aufgrund des § 89 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes in
der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342), in Verbindung mit § 2 des Hessischen
Richtergesetzes in der Fassung vom 11. März 1991 (GVBl. I S. 54), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 2. April 2001 (GVBl. I S. 170), wird verordnet:
§ 1
(1) Zum Tragen einer Amtstracht sind berechtigt und verpflichtet:
1. Berufsrichterinnen und Berufsrichter,
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Amtsanwältinnen und Amtsanwälte,
2. Beamtinnen und Beamte des gehobenen Justizdienstes
und Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die aufgrund
§ 1 Abs. 1 und
§
2 des Gesetzes über die Bestellung von örtlichen Sitzungsvertretern der
Amtsanwaltschaft vom 22. Februar 1966 (GVBl. I S. 32) zu
Sitzungsvertreterinnen und Sitzungsvertretern der Amtsanwaltschaft bestellt
sind,
3. Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, denen
nach § 142 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes die Wahrnehmung der Aufgaben
einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts oder einer Amtsanwältin oder
eines Amtsanwalts übertragen ist,
4. Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamte der
Geschäftsstelle.
(2) Die Amtstracht ist in allen zur Verhandlung oder zur Verkündung einer
Entscheidung bestimmten Sitzungen in den gerichtlichen Sitzungsräumen zu tragen.
Bei anderen richterlichen Amtshandlungen soll die Amtstracht getragen werden,
wenn dies mit Rücksicht auf das Ansehen der Rechtspflege geboten ist.
§ 2
Die örtlichen Sitzungsvertreterinnen und Sitzungsvertreter, die
Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, denen die Wahrnehmung der Aufgaben
einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts oder einer Amtsanwältin oder eines
Amtsanwalts übertragen ist, und die Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle erhalten die Amtstracht von Amts wegen. Die übrigen zum Tragen
der Amtstracht Verpflichteten beschaffen und unterhalten die Amtstracht auf
eigene Kosten.
§ 3
Die Verordnung über die Amtstracht bei den
ordentlichen Gerichten, den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit
und dem Hessischen Finanzgericht vom 10. Februar 1977 (GVBl. I S. 122) und
die
Verordnung über die Amtstracht in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit vom
14. Oktober 1977 (GVBl. I S. 417) werden aufgehoben.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

