aufgehoben; vgl.
GVBl. 2008 I S. 822;
GVBl. II 210-98 § 40
Anordnung über die Errichtung
und die Zuständigkeit von amtsgerichtlichen Zweigstellen
Vom 29. Dezember 2004
GVBl. I S. 552
Verkündet am 30. Dezember 2004
Aufgrund des
§ 5
des Gerichtsorganisationsgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1976
(GVBl. I S. 539, 1977 I S. 100), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember
2004 (GVBl. I S. 506), wird bestimmt:
§ 1
Es sind errichtet:
1. im Landgerichtsbezirk Gießen eine Zweigstelle des
Amtsgerichts Alsfeld in Lauterbach (Hessen),
2. im Landgerichtsbezirk Kassel eine Zweigstelle des
Amtsgerichts Kassel in Hofgeismar,
3. im Landgerichtsbezirk Limburg a. d. Lahn
a) eine Zweigstelle des Amtsgerichts Dillenburg in
Herborn,
b) eine Zweigstelle des Amtsgerichts Limburg a. d.
Lahn in Hadamar,
4. im Landgerichtsbezirk Wiesbaden
eine Zweigstelle des Amtsgerichts Rüdesheim am Rhein in
Eltville am Rhein.
§ 2
Die Bezirke der Zweigstellen stimmen mit den Amtsgerichtsbezirken überein.
§ 3
Die amtsgerichtlichen Zweigstellen sind Dienststellen des Amtsgerichts, in
dessen Bezirk sie ihren Sitz haben. Sie sind für alle amtsgerichtlichen
Geschäfte zuständig, soweit es sich nicht um Geschäfte handelt, die durch
Rechtsverordnung der Landesregierung oder der Ministerin oder des Ministers der
Justiz bestimmten Amtsgerichten zugewiesen sind und soweit sich nicht aus § 4
etwas anderes ergibt.
§ 4
(1) Die Zweigstelle Lauterbach (Hessen) des Amtsgerichts Alsfeld ist für alle
amtsgerichtlichen Geschäfte mit Ausnahme der Gerichtsverwaltungs-, Familien-,
Insolvenz-, Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Schöffen- und
Jugendschöffengerichtssachen für die Gemeinden Freiensteinau, Grebenhain,
Herbstein, Lauterbach (Hessen), Lautertal (Vogelsberg), Schlitz, Ulrichstein und
Wartenberg zuständig.
(2) Die Zweigstelle Hofgeismar des Amtsgerichts Kassel ist für alle
amtsgerichtlichen Geschäfte mit Ausnahme der Gerichtsverwaltungs-,
Vormundschafts-, Pflegschafts-, Adoptions-, Familien-, Insolvenz-, Handels-,
Genossenschafts-, Partnerschafts-, Schöffen-,
Jugendschöffengerichts-, Landwirtschafts-, Vereinsregister- und WEG-Sachen für
die Gemeinden Calden, Grebenstein, Hofgeismar, Immenhausen, Bad Karlshafen,
Liebenau, Oberweser, Reinhardshagen, Trendelburg und Wahlsburg sowie für das
gemeindefreie Gebiet Gutsbezirk Reinhardswald zuständig.
(3) Die Zweigstelle Herborn des Amtsgerichts Dillenburg ist zuständig für die
Aufgaben der Gerichtsvollzieherverteilungsstelle, die Zwangsvollstreckungssachen
in das bewegliche Vermögen, Betreuungssachen, Freiheitsentziehungs- und
Unterbringungssachen des Amtsgerichtsbezirks sowie für alle amtsgerichtlichen
Geschäfte - mit Ausnahme der Gerichtsverwaltungs-, Familien-, Insolvenz-,
Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Schöffen-, Jugendschöffengerichts-,
Straf- und Bußgeldsachen, der Vormundschafts-, Pflegschafts-, Beistands-,
Nachlasssachen und Adoptionen - für die Gemeinden Breitscheid, Driedorf,
Greifenstein, Herborn, Mittenaar, Siegbach und Sinn.
(4) Die Zweigstelle Hadamar des Amtsgerichts Limburg a. d. Lahn ist zuständig
für die Bußgeldsachen, Betreuungssachen, Freiheitsentziehungs- und
Unterbringungssachen des Amtsgerichtsbezirks sowie für die Grundbuchsachen für
die Gemeinden Dornburg, Elbtal, Elz, Hadamar und Waldbrunn (Westerwald).
(5) Die Zweigstelle Eltville am Rhein des Amtsgerichts Rüdesheim am Rhein ist
für alle amtsgerichtlichen Geschäfte mit Ausnahme der
Gerichtsverwaltungs- und Familiensachen sowie der Insolvenz-, Handels-,
Genossenschafts-, Partnerschafts-, Schöffen- und Jugendschöffengerichtssachen für die Gemeinden Eltville am Rhein und
Kiedrich zuständig.
§ 5
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2009 außer Kraft.