


aufgehoben; vgl.
GVBl. 2008 I S. 822;
GVBl. II 210-98 § 40
Verordnung über die
Zuständigkeit in Olympiaschutzstreitsachen
Vom 8. April 2005
GVBl. I S. 267
Aufgrund des § 9 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz des
olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen vom 31. März 2004 (BGBl. I
S. 479) wird verordnet:
§ 1
Die Streitsachen nach dem Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der
olympischen Bezeichnungen werden für die Bezirke der Landgerichte in Hessen dem
Landgericht Frankfurt am Main zugewiesen.
§ 2
Für Streitsachen im Sinne von § 1, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung
anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

