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aufgehoben; vgl. GVBl. 2008 I S. 822; GVBl. II 210-98 § 40

 

Verordnung über die Zuständigkeit in Olympiaschutzstreitsachen

Vom 8. April 2005
GVBl. I S. 267

 

Aufgrund des § 9 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen vom 31. März 2004 (BGBl. I S. 479) wird verordnet:

 

§ 1


Die Streitsachen nach dem Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen werden für die Bezirke der Landgerichte in Hessen dem Landgericht Frankfurt am Main zugewiesen.

 

§ 2


Für Streitsachen im Sinne von § 1, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

 

§ 3


Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

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