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aufgehoben; vgl. GVBl. 2008 I S. 822; GVBl. II 210-98 § 40

 

Verordnung über die Zuständigkeit in Kapitalmarktstreitsachen nach § 32b Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung

Vom 13. Januar 2006
GVBl. I S. 25

 

Aufgrund des § 32b Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3205) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 28c der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege vom 17. Oktober 1996 (GVBl. I S. 466), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 2005 (GVBl. I S. 824), wird verordnet:

§ 1


Die Streitsachen nach § 32b Abs. 1 der Zivilprozessordnung, mit denen

1. der Ersatz eines aufgrund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen verursachten Schadens oder

2. ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,

geltend gemacht wird, werden für die Bezirke der Landgerichte in Hessen dem Landgericht Frankfurt am Main zugewiesen.

 

§ 2


Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung anhängigen Streitsachen im Sinne von § 1 gehen in der Lage, in der sie sich befinden, auf das Landgericht Frankfurt am Main über.

 

§ 3


Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

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