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Artikel 19
Beschlagnahme
Ist die Zwangsversteigerung eines Bergwerks auf Antrag des Bergwerkseigentümers oder die
Zwangsversteigerung eines unbeweglichen Bergwerksanteils auf Antrag der Gewerkschaft
angeordnet..., so gilt der Beschluß, durch den das Verfahren angeordnet wird, nicht als
Beschlagnahme. Im Sinne der §§ 13 und 55 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung
und die Zwangsverwaltung ist jedoch die Zustellung des Beschlusses an den Antragsteller
als Beschlagnahme anzusehen.
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