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Artikel 19

Beschlagnahme


Ist die Zwangsversteigerung eines Bergwerks auf Antrag des Bergwerkseigentümers oder die Zwangsversteigerung eines unbeweglichen Bergwerksanteils auf Antrag der Gewerkschaft angeordnet..., so gilt der Beschluß, durch den das Verfahren angeordnet wird, nicht als Beschlagnahme. Im Sinne der §§ 13 und 55 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung ist jedoch die Zustellung des Beschlusses an den Antragsteller als Beschlagnahme anzusehen.

     

 

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