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Artikel 9

Aufgebot


(1) In dem Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung eines unbekannten Berechtigten von der Befriedigung aus einem zugeteilten Betrag gelten für die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots die gleichen Vorschriften wie für die öffentliche Bekanntmachung eines Versteigerungstermins. Ist der zugeteilte Betrag gering, so kann das Gericht anordnen, daß das Einrücken unterbleibt und das Aufgebot lediglich an der Gerichtstafel angeheftet und in der Gemeinde, in deren Bezirk das Grundstück gelegen ist, ortsüblich bekanntgemacht wird.


(2) Die Aufgebotsfrist beträgt sechs Wochen. Die Frist beginnt mit dem ersten Einrücken in das Blatt, das der Minister der Justiz im Verwaltungswege bestimmt. Ordnet das Gericht an, daß das Einrücken unterbleibt, beginnt die Frist mit dem Anheften an die Gerichtstafel.

     

 

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