Artikel 9
Aufgebot
(1) In dem Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung eines unbekannten Berechtigten
von der Befriedigung aus einem zugeteilten Betrag gelten für die öffentliche
Bekanntmachung des Aufgebots die gleichen Vorschriften wie für die öffentliche
Bekanntmachung eines Versteigerungstermins. Ist der zugeteilte Betrag gering, so kann das
Gericht anordnen, daß das Einrücken unterbleibt und das Aufgebot lediglich an der
Gerichtstafel angeheftet und in der Gemeinde, in deren Bezirk das Grundstück gelegen ist,
ortsüblich bekanntgemacht wird.
(2) Die Aufgebotsfrist beträgt sechs Wochen. Die Frist beginnt mit dem ersten Einrücken
in das Blatt, das der Minister der Justiz im Verwaltungswege bestimmt. Ordnet das Gericht
an, daß das Einrücken unterbleibt, beginnt die Frist mit dem Anheften an die
Gerichtstafel.