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Gesetz über den Sitz und den Bezirk der Gerichte der
ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften
(Gerichtsorganisationsgesetz)
Vom 8. Februar 1961
GVBl. S. 29
In der Fassung vom 11.
Februar 2005
GVBl.
I S. 98
§ 1
(1) Das Oberlandesgericht hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
(2) Der Bezirk des Oberlandesgerichts umfasst das Gebiet des Landes Hessen.
§ 2
Die Landgerichte haben ihren Sitz in
1. Darmstadt
2. Frankfurt am Main
3. Fulda
4. Gießen
5. Hanau
6. Kassel
7. Limburg a. d. Lahn
8. Marburg
9. Wiesbaden
§ 3
Die Bezirke der Landgerichte werden aus folgenden Amtsgerichtsbezirken gebildet:
1. der Bezirk des Landgerichts Darmstadt aus den Bezirken der Amtsgerichte
a) Bensheim
b) Darmstadt
c) Dieburg
d) Fürth
e) Groß-Gerau
f) Lampertheim
g) Langen (Hessen)
h) Michelstadt
i) Offenbach am Main
j) Rüsselsheim
k) Seligenstadt
2. der Bezirk des Landgerichts Frankfurt am Main aus den Bezirken der
Amtsgerichte
a) Frankfurt am Main
b) Bad Homburg v. d. Höhe
c) Königstein im Taunus
d) Usingen
3. der Bezirk des Landgerichts Fulda aus den Bezirken der Amtsgerichte
a) Fulda
b) Bad Hersfeld
c) Hünfeld
d) Rotenburg a. d. Fulda
4. der Bezirk des Landgerichts Gießen aus den Bezirken der Amtsgerichte
a) Alsfeld
b) Büdingen
c) Friedberg (Hessen)
d) Gießen
e) Nidda
5. der Bezirk des Landgerichts Hanau aus den Bezirken der Amtsgerichte
a) Gelnhausen
b) Hanau
c) Schlüchtern
6. der Bezirk des Landgerichts Kassel aus den Bezirken der Amtsgerichte
a) Bad Arolsen
b) Eschwege
c) Fritzlar
d) Kassel
e) Korbach
f) Melsungen
7. der Bezirk des Landgerichts Limburg a. d. Lahn aus den Bezirken der
Amtsgerichte
a) Dillenburg
b) Limburg a. d. Lahn
c) Weilburg
d) Wetzlar
8. der Bezirk des Landgerichts Marburg aus den Bezirken der Amtsgerichte
a) Biedenkopf
b) Frankenberg (Eder)
c) Kirchhain
d) Marburg
e) Schwalmstadt
9. der Bezirk des Landgerichts Wiesbaden aus den Bezirken der Amtsgerichte
a) Idstein
b) Rüdesheim am Rhein
c) Bad Schwalbach
d) Wiesbaden.
§ 4
(1) Die Amtsgerichte haben ihren Sitz in den Gemeinden, deren Namen sie führen.
(2) Die Bezirke der Amtsgerichte werden durch die in der
Anlage aufgeführten Gemeinden
und gemeindefreien Gebiete gebildet.
§ 5
Der Minister der Justiz ist zuständig anzuordnen, dass außerhalb des Sitzes eines
Amtsgerichts Zweigstellen des Amtsgerichts errichtet oder
Gerichtstage abgehalten werden. Er ist auch zuständig, eine Zweigstelle oder einen
Gerichtstag aufzuheben.
§ 6
(1) Gemeinden, die mit ihrem ganzen Gebiet einem Amtsgericht zugeteilt sind, gehören dem
Bezirk dieses Gerichts mit ihrem jeweiligen Gebietsstand an.
(2) Durch die Bildung neuer Gemeinden oder neuer gemeindefreier Grundstücke ändern sich
die Gerichtsbezirke nicht.
§ 6 a
(1) Bei dem Oberlandesgericht und bei den Landgerichten bestehen Staatsanwaltschaften.
(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht nimmt auch die staatsanwaltschaftlichen
Geschäfte bei den Amtsgerichten des Landgerichtsbezirks wahr.
(3) Die Staatsanwaltschaften haben ihren Sitz am Sitz des Gerichts, bei dem sie bestehen.
(4) Zweigstellen der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht kann der Minister der Justiz
bei einem Amtsgericht für den Bezirk eines oder mehrerer Amtsgerichte errichten. Der
Minister der Justiz regelt auch, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die
sachliche Zuständigkeit der Zweigstellen.
§ 6 b
Im Landgerichtsbezirk Frankfurt am Main besteht für die Wahrnehmung der Aufgaben der
Amtsanwälte die Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main. Sie hat ihren Sitz in Frankfurt am
Main.
§ 7
(1) Der Minister der Justiz wird ermächtigt, die Anlage zu diesem Gesetz zu berichtigen,
wenn sie durch die Bildung neuer Gemeinden oder gemeindefreier Grundstücke oder durch die
Eingliederung von Gemeinden oder gemeindefreier Grundstücke oder durch die Änderung der
Bezeichnung von Gemeinden unrichtig geworden ist.
(2) Der Minister der Justiz wird ermächtigt, die Anlage zu diesem Gesetz neu
bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten in der Nummernfolge und in der Bezeichnung der
Gemeinden zu berichtigen, wenn sie durch Berichtigungen nach Abs. 1 unübersichtlich
geworden ist.
§ 8
(vollzogen)
§ 9
Dieses Gesetz tritt am 1. März 1961 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2009 außer Kraft.

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