Gesetz über die Bestimmung von
Veröffentlichungsblättern für gerichtliche Bekanntmachungen
Vom 19. Oktober 1951
GVBl. S. 74
§ 1
Soweit die Veröffentlichung gerichtlicher Bekanntmachungen in dem für Bekanntmachungen
der Gerichte bestimmten Blatte vorgeschrieben ist, trifft der Minister der Justiz die
Bestimmung im Verwaltungswege.
(§ 2)
§ 3
Ist die Veröffentlichung in dem für Bekanntmachungen der Gerichte bestimmten Blatte
vorgeschrieben und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem Öffentlichen Anzeiger zum
Staats-Anzeiger für das Land Hessen erfolgt, so hat dies die gleiche Wirkung wie die
Bekanntmachung in einem bisher sonst zuständigen Blatte.
(§ 4)
§ 5
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1952 in Kraft.