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Anordnung über die Errichtung und die Zuständigkeit von amtsgerichtlichen Zweigstellen

Vom 22. Mai 1974
GVBl. I S. 270

Auf Grund des § 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes in der Fassung vom 8. April 1968 (GVBl. I S. 72), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 1973 (GVBl. I S. 199), wird bestimmt:

 

§ 1


Es sind errichtet:

1. im Landgerichtsbezirk Darmstadt

a) ...

b) ...

c) ...,

2. im Landgerichtsbezirk Fulda

a) eine Zweigstelle des Amtsgerichts Fulda in Gersfeld (Rhön),

b) eine Zweigstelle des Amtsgerichts Fulda in Hilders,

c) eine Zweigstelle des Amtsgerichts Fulda in Neuhof,

3. im Landgerichtsbezirk Hanau

a) eine Zweigstelle des Amtsgerichts Gelnhausen in Wächtersbach,

b) eine Zweigstelle des Amtsgerichts Schlüchtern in Bad Soden-Salmünster,

c) (gestrichen),

4. im Landgerichtsbezirk Marburg eine Zweigstelle des Amtsgerichts Frankenberg (Eder) in Gemünden (Wohra).

 

§ 2


Die Bezirke der Zweigstellen sind Teile der Amtsgerichtsbezirke und umfassen die in der Anlage aufgeführten Gemeinden.

 

§ 3


Die amtsgerichtlichen Zweigstellen sind Dienststellen des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sie ihren Sitz haben. Sie sind für alle amtsgerichtlichen Geschäfte zuständig, soweit es sich nicht um Geschäfte handelt, die durch Rechtsverordnung der Landesregierung oder des Ministers der Justiz bestimmten Amtsgerichten zugewiesen sind und soweit sich nicht aus § 4 ein anderes ergibt.

 

§ 4


(1) Die Zweigstellen Gersfeld (Rhön), Hilders und Neuhof des Amtsgerichts Fulda sind für die Registersachen, die Nachlaßsachen einschließlich der hierzu erforderlichen Beurkundungen, die Angelegenheiten des Vormundschaftsgerichts, die Kirchenaustritte und die Beratungshilfe zuständig.


(2) Die Zweigstelle Wächtersbach des Amtsgerichts Gelnhausen ist für die Urkundssachen, die Nachlaßsachen, die Angelegenheiten des Vormundschaftsgerichts und die Beratungshilfe zuständig.


(3) Die Zweigstelle Bad Soden-Salmünster des Amtsgerichts Schlüchtern ist für die Grundbuchsachen, die Nachlaßsachen, die Angelegenheiten des Vormundschaftsgerichts und die Beratungshilfe zuständig.


(4) Die Zweigstelle Gemünden (Wohra) des Amtsgerichts Frankenberg (Eder) ist für die Nachlaßsachen, die Angelegenheiten des Vormundschaftsgerichts, die Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen und die Beratungshilfe zuständig.

 

§ 5


(1) Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1974 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Mai 2004 außer Kraft.


(2) Es werden aufgehoben:

1. der Runderlaß vom 24. März 1966 (JMBl. S. 114, StAnz. S. 522),

2. der Runderlaß vom 12. Juni 1968 (JMBI. S. 225, StAnz. S. 1011) betreffend die Zweigstelle Gemünden an der Wohra,

3. der Runderlaß vom 13. Juni 1968 (JMBl. S. 225, StAnz. S. 1037),

4. der Runderlaß vom 29. Oktober 1968 (JMBI. S. 460),

5. der Runderlaß vom 28. Mai 1969 (JMBI. S. 708, StAnz. S. 481),

6. der Runderlaß vom 22. Juni 1971 (JMBI. S. 489),

7. der Runderlaß vom 6. Januar 1972 (JMBI. S. 50).

 

Anlage zu § 2

Verzeichnis der amtsgerichtlichen Zweigstellen mit den zugeteilten Gemeinden

 

A. ...

B. Landgerichtsbezirk Fulda

I. Amtsgericht Fulda

- Zweigstelle Gersfeld (Rhön)

Gemeinden:

1. Ebersburg

2. Gersfeld (Rhön)

3. Poppenhausen (Wasserkuppe)

 II. Amtsgericht Fulda

- Zweigstelle Hilders -

Gemeinden:

1. Ehrenberg (Rhön)

2. Hilders

3. Tann (Rhön)

III. Amtsgericht Fulda

- Zweigstelle Neuhof -

Gemeinden:

1. Flieden

2. Kalbach

3. Neuhof

 C. Landgerichtsbezirk Hanau

I. Amtsgericht Gelnhausen

- Zweigstelle Wächtersbach -

Gemeinden:

1. Birstein

2. Brachttal

3. Wächtersbach

II. Amtsgericht Schlüchtern

- Zweigstelle Bad Soden-Salmünster -

Gemeinde:

Bad Soden-Salmünster

III. ...

D. ...

E. Landgerichtsbezirk Marburg

I. ...

II. Amtsgericht Frankenberg (Eder)

- Zweigstelle Gemünden (Wohra) -

Gemeinden:

1. Gemünden (Wohra)

2. Haina (Kloster)

3. Rosenthal

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