Verordnung über die Zuständigkeit auf dem Gebiet der
freiwilligen Gerichtsbarkeit und anderer Aufgaben bei Änderung des Bezirks eines
Amtsgerichts
Vom 22. Juni 1976
GVBI. I S. 277
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderungen
der Gerichtseinteilung vom 6. Dezember 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 1037), geändert durch
Gesetz vom 20. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1117), in Verbindung mit Art. 129 Abs. 1 des
Grundgesetzes und § 1
Abs. 1 des Gesetzes über den Erlaß von Rechtsvorschriften vom 11. März 1948 (GVBI.
S. 47) wird verordnet:
§ 1
(1) Wird ein Amtsgericht aufgehoben oder in seinem Bezirk geändert, so gehen die noch
unerledigten Geschäfte auf dem Gebiet
1. der freiwilligen Gerichtsbarkeit und
2. der den Amtsgerichten neben dem Gebiet der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
einschließlich der Konkurs- und Vergleichsverfahren und des Strafverfahrens sonst
zugewiesenen Aufgaben auf das nunmehr örtlich zuständige Amtsgericht über, soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Wird der Bezirk eines Amtsgerichts ganz oder teilweise dem Bezirk eines anderen
Rechtsmittelgerichts zugeordnet, so entscheidet über Rechtsmittel in Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit, die sich gegen vor der Neueinteilung ergangene
Entscheidungen des Amtsgerichts richten, das nunmehr örtlich zuständige
Rechtsmittelgericht. Art. 1 § 6 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Gerichte
bei Änderungen der Gerichtseinteilung gilt entsprechend.
(3) Ist in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Eintritt von
Rechtswirkungen davon abhängig, daß ein Antrag oder eine Erklärung innerhalb einer
bestimmten Frist bei Gericht eingereicht wird, so gilt die Frist auch als gewahrt, wenn
der Antrag oder die Erklärung vor Ablauf der Frist
1. bei dem bisher zuständigen Gericht oder
2. bei dem nach Abs. 1 zuständigen Gericht, wenn auf Grund besonderer gesetzlicher
Vorschriften ein Wechsel der Zuständigkeit nicht stattfindet,
eingeht. Die Sache ist von Amts wegen an das zuständige Gericht abzugeben; der
Abgabebeschluß ist für das in dem Beschluß bezeichnete Gericht bindend.
§ 2
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft.