Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in
Verfahren der landwirtschaftlichen Schuldenregelung
Vom 25. Januar 1977
GVBl. I S. 98
Auf Grund des Art. 1 Abs. 2 und des Art. 4 Abs. 2 Satz 1 der Siebenten Verordnung zur
Durchführung der landwirtschaftlichen Schuldenregelung vom 30. April 1935
(Reichsgesetzbl. I S. 572, 592), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 203), in Verbindung mit § 1
Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Erlaß von Rechtsvorschriften vom 11. März 1948
(GVBl S. 47) und Art. 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes wird verordnet:
§ 1
Für die Verfahren der landwirtschaftlichen Schuldenregelung sind zuständig:
1. das Entschuldungsamt bei dem Amtsgericht Darmstadt für den Bezirk des Landgerichts
Darmstadt;
2. das Entschuldungsamt bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main für die Bezirke der
Landgerichte Frankfurt am Main, Lahn-Gießen und Hanau;
3. das Entschuldungsamt bei dem Amtsgericht Kassel für die Bezirke der Landgerichte
Fulda, Kassel und Marburg;
4. das Entschuldungsamt bei dem Amtsgericht Wiesbaden für die Bezirke der Landgerichte
Limburg a. d. Lahn und Wiesbaden.
§ 2
Für die Entscheidung über Beschwerden gegen die Beschlüsse der Entschuldungsämter bei
den Amtsgerichten Darmstadt, Frankfurt am Main und Wiesbaden ist das Landgericht Frankfurt
am Main zuständig.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft.