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Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Verfahren der landwirtschaftlichen Schuldenregelung

Vom 25. Januar 1977
GVBl. I S. 98


Auf Grund des Art. 1 Abs. 2 und des Art. 4 Abs. 2 Satz 1 der Siebenten Verordnung zur Durchführung der landwirtschaftlichen Schuldenregelung vom 30. April 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 572, 592), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 203), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Erlaß von Rechtsvorschriften vom 11. März 1948 (GVBl S. 47) und Art. 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes wird verordnet:

 

§ 1


Für die Verfahren der landwirtschaftlichen Schuldenregelung sind zuständig:

1. das Entschuldungsamt bei dem Amtsgericht Darmstadt für den Bezirk des Landgerichts Darmstadt;

2. das Entschuldungsamt bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main für die Bezirke der Landgerichte Frankfurt am Main, Lahn-Gießen und Hanau;

3. das Entschuldungsamt bei dem Amtsgericht Kassel für die Bezirke der Landgerichte Fulda, Kassel und Marburg;

4. das Entschuldungsamt bei dem Amtsgericht Wiesbaden für die Bezirke der Landgerichte Limburg a. d. Lahn und Wiesbaden.

 

§ 2


Für die Entscheidung über Beschwerden gegen die Beschlüsse der Entschuldungsämter bei den Amtsgerichten Darmstadt, Frankfurt am Main und Wiesbaden ist das Landgericht Frankfurt am Main zuständig.

 

§ 3


Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

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