aufgehoben; vgl.
GVBl. 2008 I S. 822;
GVBl. II 210-98 § 40
Verordnung über die Senate des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main in Darmstadt und Kassel
Vom 18. Mai 1977
GVBl. I S. 279
Auf Grund des § 116 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit
§ 1 des Gesetzes über Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit vom 1. Juli
1960 (BGBl. I S. 481) und § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im
Bereich der Gerichtsbarkeit vom 9. August 1960 (GVBl. S. 153) wird verordnet:
§ 1
Außerhalb des Sitzes des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main bestehen:
1. für den Bezirk des Landgerichts Darmstadt sechs Zivilsenate, davon ein Senat für
Familiensachen, mit dem Sitz in Darmstadt,
2. für die Bezirke der Landgerichte Kassel, Marburg und Fulda mit der sich aus
§ 3 Nr. 2 ergebenden Ausnahme fünf Zivilsenate, davon zwei Senate für Familiensachen,
mit dem Sitz in Kassel.
§ 2
Den Senaten in Darmstadt wird die gesamte Tätigkeit eines Zivilsenats des
Oberlandesgerichts zugewiesen mit Ausnahme
1.
a) der Angelegenheiten, für die nach § 208 Abs. 1 des
Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 562), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1881),
b) der Angelegenheiten, für die nach § 91 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2547),
c) der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Grundbuchsachen und anderen
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich der Kostensachen, die der
Kostenordnung unterliegen,
d) der Angelegenheiten, für die nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in
Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (BGBl. I S. 667), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 10. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2954), für die
das Oberlandesgericht zuständig ist,
2. der Rechtsentscheide in Mietsachen nach § 541 der Zivilprozessordnung,
3. der Familiensachen (§ 23 b Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes) aus
den Bezirken der Familiengerichte Groß-Gerau, Langen, Offenbach am Main, Rüsselsheim und
Seligenstadt,
4. der Tätigkeit des Vergabesenats nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen,
5. der ab dem 1. April 2006 eingehenden Verfahren auf Rechtsgebieten, für
die nach dem Geschäftsverteilungsplan Spezialzuständigkeiten des 6. und 11.
Zivilsenats begründet sind.
§ 3
Den Senaten in Kassel wird die gesamte Tätigkeit eines Zivilsenats des Oberlandesgerichts
zugewiesen mit Ausnahme
1. der in § 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Angelegenheiten; dies gilt nicht für die
Angelegenheiten nach § 22 Abs. 1 und § 48 des Gesetzes über das gerichtliche
Verfahren in Landwirtschaftssachen, für die das Oberlandesgericht zuständig ist,
2. der Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Familiengerichts Alsfeld aus dem Bezirk
des Amtsgerichts Lauterbach.
3. der Tätigkeit des Vergabesenats nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen.
§ 4
§ 5
Für Rechtsmittel gegen die vor dem 1. Juli 1998 verkündeten oder statt einer Verkündung
zugestellten erstinstanzlichen Entscheidungen in Kindschaftssachen (§ 119 Abs. 1 Nr.
1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung)
bleibt es bei der Zuständigkeit der Zivilsenate mit Sitz in Frankfurt am Main.
§ 6
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1977 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2011 außer Kraft.