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Anordnung über Zuständigkeiten für die Zulassung von Prozeßagenten in der ordentlichen Gerichtsbarkeit

Vom 7. Juni 1984
GVBl. I S. 158

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 1983 (GVBl. I S. 27), wird bestimmt:

 § 1


Zuständig, durch Anordnung nach § 157 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung Personen das mündliche Verhandeln vor Gericht zu gestatten, ist der Präsident des Landgerichts, für die mit einem Präsidenten besetzten Amtsgerichte der Präsident des Amtsgerichts.

 

§ 2


Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

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