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aufgehoben; vgl. GVBl. 2008 I S. 822; GVBl. II 210-98 § 40

 

Verordnung über die Zuständigkeit für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten nach den §§ 87 und 96 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Vom 12. Januar 1999
GVBl. I S. 92

Aufgrund des § 89 Abs. 1 und des § 96 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2547) in Verbindung mit § 2 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege vom 17. Oktober 1996 (GVBl. I S. 466), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 552), wird verordnet:

§ 1


Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausschließlich die Landgerichte zuständig sind (§ 89 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen), und die sich aus Art. 85 oder Art. 86 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder aus den Art. 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ergeben (§ 96 in Verbindung mit § 89 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen), werden zugewiesen:

1. dem Landgericht Frankfurt am Main

für die Bezirke der Landgerichte Darmstadt, Frankfurt am Main, Gießen, Hanau, Limburg a. d. Lahn und Wiesbaden,

2. dem Landgericht Kassel

für die Bezirke der Landgerichte Fulda, Kassel und Marburg.

 

§ 2

 

§ 3


Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.

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