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Hessisches Ausführungsgesetz zum Arbeitsgerichtsgesetz

Vom 20. November 1964
GVBl. I S. 188

in der Fassung vom 7. März 2005

GVBl. I S. 244

 

§ 1


Das Hessische Landesarbeitsgericht hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. Der Bezirk umfasst das Gebiet des Landes Hessen.

 

§ 2


Die Arbeitsgerichte haben ihren Sitz in

1. Darmstadt,
2. Frankfurt am Main,
3. Fulda,
4. Gießen,
5. Hanau,
6. Bad Hersfeld,
7. Kassel,
8. Limburg a. d. Lahn,
9. Marburg,
10. Offenbach am Main,
11. Wetzlar,
12. Wiesbaden.

 

§ 3


1. der Bezirk des Arbeitsgerichts Darmstadt aus den jeweiligen Amtsgerichtsbezirken

Bensheim
Darmstadt
Fürth
Dieburg
Groß-Gerau
Lampertheim
Michelstadt
Rüsselsheim

mit Ausnahme der Gemeinde Kelsterbach, die zum Bezirk des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main gehört,

2. der Bezirk des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main aus den jeweiligen Amtsgerichtsbezirken

Frankfurt am Main
Bad Homburg v. d. Höhe
Königstein im Taunus
Usingen

sowie aus der Gemeinde Kelsterbach des Amtsgerichtsbezirks Rüsselsheim

3. der Bezirk des Arbeitsgerichts Fulda aus den jeweiligen Amtsgerichtsbezirken

Fulda
Hünfeld

sowie aus den Gemeinden Freiensteinau, Grebenhain, Herbstein, Lauterbach (Hessen), Lautertal (Vogelsberg), Schlitz, Ulrichstein und Wartenberg des Amtsgerichtsbezirks Alsfeld

4. der Bezirk des Arbeitsgerichts Gießen aus den jeweiligen Amtsgerichtsbezirken

Alsfeld
mit Ausnahme der Gemeinden Freiensteinau, Grebenhain, Herbstein, Lauterbach (Hessen), Lautertal (Vogelsberg), Schlitz, Ulrichstein und Wartenberg, die zum Bezirk des Arbeitsgerichts Fulda gehören,

Büdingen
Friedberg (Hessen)
Gießen
Nidda

5. der Bezirk des Arbeitsgerichts Hanau aus den jeweiligen Amtsgerichtsbezirken

Gelnhausen
Hanau
Schlüchtern

6. der Bezirk des Arbeitsgerichts Bad Hersfeld aus den jeweiligen Amtsgerichtsbezirken

Eschwege
mit Ausnahme der Gemeinden Großalmerode, Hessisch Lichtenau, Neu-Eichenberg, Bad Sooden-Allendorf und Witzenhausen, die zum Bezirk des Arbeitsgerichts Kassel gehören,

Bad Hersfeld
Rotenburg a. d. Fulda

7. der Bezirk des Arbeitsgerichts Kassel aus den jeweiligen Amtsgerichtsbezirken

Arolsen
Fritzlar
Kassel
Korbach
Melsungen

sowie aus den Gemeinden Großalmerode, Hessisch Lichtenau, Neu Eichenberg, Bad Sooden-Allendorf und Witzenhausen des Amtsgerichtsbezirks Eschwege

8. der Bezirk des Arbeitsgerichts Limburg a. d. Lahn aus den jeweiligen Amtsgerichtsbezirken

Limburg a. d. Lahn
Weilburg

9. der Bezirk des Arbeitsgerichts Marburg aus den jeweiligen Amtsgerichtsbezirken

Biedenkopf
Frankenberg (Eder)
Kirchhain
Marburg
Schwalmstadt

10. der Bezirk des Arbeitsgerichts Offenbach am Main aus den jeweiligen Amtsgerichtsbezirken

Langen
Offenbach am Main
Seligenstadt

11. der Bezirk des Arbeitsgerichts Wetzlar aus den jeweiligen Amtsgerichtsbezirken

Dillenburg
Wetzlar

12. der Bezirk des Arbeitsgerichts Wiesbaden aus den jeweiligen Amtsgerichtsbezirken

Idstein
Rüdesheim am Rhein
Bad Schwalbach
Wiesbaden.

 

§ 4

 

§ 5


(1) Die Dienstaufsicht über das Hessische Landesarbeitsgericht und die Arbeitsgerichte übt das Ministerium der Justiz aus. Die Verwaltung dieser Gerichte gehört zum Geschäftsbereich dieses Ministeriums.


(2) Das Ministerium bestellt die ständigen Vertreterinnen und ständigen Vertreter der Gerichtsvorstände des Hessischen Landesarbeitsgerichts und der Arbeitsgerichte.

 

§ 6


Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes ist das Ministerium der Justiz.

 

§ 7


Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

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