Verordnung über die Besetzung der Geschäftsstellen
der Arbeitsgerichte mit Urkundsbeamten und über die Wahrnehmung von Aufgaben des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
Vom 9. Februar 1981
GVBI. I S. 43
Auf Grund der §§ 2
und 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Gesetz zur Neuregelung des Rechts des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 1. Februar 1981 (GVBI. I S. 31) wird
verordnet:
§ 1
Der Präsident des Landesarbeitsgerichts ist zuständig,
1. die in § 153 Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes und in Art. 3 Abs. 1
des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 19.
Dezember 1979 (GVBl. I S. 2306) bezeichneten Beamten mit der Wahrnehmung von Aufgaben des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu betrauen,
2. die Gleichwertigkeit des Wissens- und Leistungsstandes eines Bediensteten nach § 1
des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Gesetz zur Neuregelung des Rechts des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festzustellen und den Bediensteten mit der
Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu betrauen.
§ 2
Die dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zugewiesene Festsetzung der aus der
Staatskasse zu gewährenden Vergütung des Rechtsanwalts nach § 127 und § 128
Abs. 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 907),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1503), bleibt den Beamten
vorbehalten, die die Rechtspflegerprüfung oder die Prüfung für den gehobenen Dienst bei
der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden haben.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der