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Verordnung über die Besetzung der Geschäftsstellen der Arbeitsgerichte mit Urkundsbeamten und über die Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle

Vom 9. Februar 1981
GVBI. I S. 43

Auf Grund der §§ 2 und 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 1. Februar 1981 (GVBI. I S. 31) wird verordnet:

 

§ 1


Der Präsident des Landesarbeitsgerichts ist zuständig,

1. die in § 153 Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes und in Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 19. Dezember 1979 (GVBl. I S. 2306) bezeichneten Beamten mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu betrauen,

2. die Gleichwertigkeit des Wissens- und Leistungsstandes eines Bediensteten nach § 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festzustellen und den Bediensteten mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu betrauen.

 

§ 2


Die dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zugewiesene Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung des Rechtsanwalts nach § 127 und § 128 Abs. 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 907), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1503), bleibt den Beamten vorbehalten, die die Rechtspflegerprüfung oder die Prüfung für den gehobenen Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden haben.

 

§ 3


Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.

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