aufgehoben; vgl.
GVBl. 2007 I S. 667,
GVBl. II 213-6 § 5
Anordnung über die Übertragung von Geschäften der
Dienstaufsicht und Verwaltung in der Arbeitsgerichtsbarkeit
Vom 23. Januar 1995
GVBl. I S. 72
Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 34 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in
der Fassung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 854, 1036), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.
Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), jeweils in Verbindung mit § 1 Satz 1 des Gesetzes
über Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit vom 1. Juli 1960 (BGBl. I S. 481),
bestimmt die Landesregierung im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz:
§ 1
(1) Unbeschadet der Zuständigkeit des Ministeriums der Justiz nach § 15 Abs. 1 und § 34 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes in Verbindung mit
§ 5 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes
zum Arbeitsgerichtsgesetz vom 20. November 1964 (GVBl. I S. 188), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 17. November 1999 (GVBl. I S. 434), für die Ausübung der Dienstaufsicht
und die Erledigung der Geschäfte der Gerichtsverwaltung üben diese Befugnisse auch aus:
1. das Hessische Landesarbeitsgericht als Verwaltungsbehörde bezüglich dieses
Gerichts und der Arbeitsgerichte,
2. das Arbeitsgericht als Verwaltungsbehörde bezüglich dieses Gerichts.
(2) Die Dienstaufsicht über ein Gericht erstreckt sich auf alle bei dem Gericht tätigen
Bediensteten. Mit Ausnahme der Richterinnen und Richter des Arbeitsgerichts Frankfurt am
Main unterstehen die Richterinnen und Richter jedoch nicht der Dienstaufsicht eines
Arbeitsgerichts.
§ 2
§ 3
Diese Anordnung tritt am Tage nach der
Veröffentlichung
in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.