


aufgehoben;
vgl. GVBl. 2008 I S. 22,
GVBl. II 212-17 § 3
Verordnung zur Regelung von
Zuständigkeiten nach dem Heilberufsgesetz
Vom 17. September 2001
GVBl. I S. 426
Aufgrund des
§
53 Abs. 5 des Heilberufsgesetzes in der Fassung vom 19. Mai 1995 (GVBl. I S.
374), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Februar 2001 (GVBl. I S. 139), wird
verordnet:
§ 1
Dem Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs werden folgende
Befugnisse nach
§
53 des Heilberufsgesetzes übertragen:
1. nach Abs. 1 im Benehmen mit der für das
Gesundheitswesen und der für das Veterinärwesen zuständigen Ministerin oder
dem hierfür zuständigen Minister die Vorsitzenden der Berufsgerichte und
ihre Stellvertreter sowie die weiteren berufsrichterlichen Mitglieder zu
ernennen,
2. nach Abs. 2 im Benehmen mit der für das
Gesundheitswesen und der für das Veterinärwesen zuständigen Ministerin oder
dem hierfür zuständigen Minister die ehrenamtlichen Richter zu ernennen,
3. den Antrag nach Abs. 4 zu stellen, ein Mitglied des
Berufsgerichts oder des Landesberufsgerichts im Benehmen mit der für das
Gesundheitswesen und der für das Veterinärwesen zuständigen Ministerin oder
dem hierfür zuständigen Minister seines Amtes zu entheben.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung
in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

