Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für
die Bestimmung des Verwaltungsbeamten nach § 26 Abs. 2 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung
Vom 2. Dezember 1975
GVBl. I S. 275
Auf Grund des § 26 Abs. 2 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung wird verordnet:
§ 1
Der Minister der Justiz bestimmt im Einvernehmen mit dem Minister des Innern den
Verwaltungsbeamten für den Ausschuß zur Wahl der ehrenamtlichen Richter in der
Verwaltungsgerichtsbarkeit.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft.