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Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Bestimmung des Verwaltungsbeamten nach § 26 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung

Vom 2. Dezember 1975
GVBl. I S. 275

Auf Grund des § 26 Abs. 2 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung wird verordnet:

 

§ 1


Der Minister der Justiz bestimmt im Einvernehmen mit dem Minister des Innern den Verwaltungsbeamten für den Ausschuß zur Wahl der ehrenamtlichen Richter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

 

§ 2


Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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