



Hessisches Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz
Vom 22. Dezember 1953
GVBl. S. 204
in der
Fassung vom 26. Juli 1989
GVBl. I S. 226
§ 1
Für das Land Hessen werden ein Landessozialgericht und sieben Sozialgerichte errichtet.
§ 2
Das Hessische Landessozialgericht hat seinen Sitz in Darmstadt.
§ 3
Die Sozialgerichte haben ihren Sitz in
Darmstadt,
Frankfurt am Main,
Fulda,
Gießen,
Kassel,
Marburg und
Wiesbaden.
§ 4
(1) Zum Bezirk des Sozialgerichts Darmstadt gehören die Amtsgerichtsbezirke
Bensheim,
Darmstadt,
Dieburg,
Fürth,
Groß-Gerau,
Lampertheim,
Langen,
Michelstadt,
Rüsselsheim,
Seligenstadt.
(2) Zum Bezirk des Sozialgerichts Frankfurt am Main gehören die
Amtsgerichtsbezirke
Frankfurt am Main,
Hanau,
Bad Homburg v. d. Höhe,
Königstein im Taunus,
Offenbach am Main,
Usingen.
(3) Zum Bezirk des Sozialgerichts Fulda gehören die Amtsgerichtsbezirke
Fulda,
Gelnhausen,
Bad Hersfeld,
Hünfeld,
Schlüchtern.
(4) Zum Bezirk des Sozialgerichts Gießen gehören die Amtsgerichtsbezirke
Alsfeld,
Büdingen,
Dillenburg,
Friedberg (Hessen),
Gießen,
Nidda,
Weilburg,
Wetzlar.
(5) Zum Bezirk des Sozialgerichts Kassel gehören die Amtsgerichtsbezirke
Arolsen,
Eschwege,
Fritzlar,
Kassel,
Korbach,
Melsungen,
Rotenburg a. d. Fulda.
(6) Zum Bezirk des Sozialgerichts Marburg gehören die Amtsgerichtsbezirke
Biedenkopf,
Frankenberg (Eder),
Kirchhain,
Marburg,
Schwalmstadt.
(7) Zum Bezirk des Sozialgerichts Wiesbaden gehören die Amtsgerichtsbezirke
Idstein,
Limburg a. d. Lahn,
Rüdesheim am Rhein,
Bad Schwalbach,
Wiesbaden.
§ 5
(1) Der Bezirk der für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der
Unfallversicherung für den Bergbau zuständigen Kammern bei dem Sozialgericht Gießen
erstreckt sich für diese Angelegenheiten auf die Bezirke der übrigen Sozialgerichte des
Landes Hessen.
(2) Der Bezirk der Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts beim
Sozialgericht Marburg erstreckt sich auf die Bezirke der übrigen Sozialgerichte
des Landes Hessen.
(1) Die Dienstaufsicht über das Hessische Landessozialgericht und die Sozialgerichte übt
das Ministerium der Justiz aus. Die Verwaltung dieser Gerichte gehört zum
Geschäftsbereich dieses Ministeriums.
(2) Das Ministerium bestimmt die Zahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei dem
Hessischen Landessozialgericht und bei den Sozialgerichten. Die Befugnis kann einer
anderen Stelle übertragen werden.
(3) Die Zahl ist so zu bemessen, daß jede ehrenamtliche Richterin oder jeder
ehrenamtliche Richter voraussichtlich an nicht mehr als zwölf Sitzungstagen im Jahr in
Anspruch genommen wird.
(4) Vorschlagsberechtigt für die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und
Richter der Kammern für Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 6a des
Sozialgerichtsgesetzes sind für
1. das Sozialgericht Darmstadt die Stadt Darmstadt sowie die Landkreise
Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Odenwaldkreis und Offenbach,
2. das Sozialgericht Frankfurt am Main die Städte Frankfurt am Main und
Offenbach am Main sowie der Landkreis Hochtaunuskreis,
3. das Sozialgericht Fulda die Landkreise Fulda und Main-Kinzig-Kreis,
4. das Sozialgericht Gießen die Landkreise Gießen, Lahn-Dill-Kreis,
Limburg-Weilburg, Vogelsbergkreis und Wetteraukreis,
5. das Sozialgericht Kassel die Stadt Kassel sowie die Landkreise
Hersfeld-Rotenburg, Kassel, Schwalm-Eder-Kreis, Waldeck-Frankenberg und
Werra-Meißner-Kreis,
6. das Sozialgericht Marburg der Landkreis Marburg-Biedenkopf,
7. das Sozialgericht Wiesbaden die Landeshauptstadt Wiesbaden sowie die
Landkreise Rheingau-Taunus-Kreis und Main-Taunus-Kreis.
Das Ministerium der Justiz bestellt die ständigen Vertreterinnen und ständigen Vertreter
der Gerichtsvorstände des Hessischen Landessozialgerichts und der Sozialgerichte.
§ 8
Die Gerichtsvorstände des Hessischen Landessozialgerichts und der Sozialgerichte können
zu den ihnen obliegenden Geschäften der Gerichtsverwaltung die ihrer Dienstaufsicht
unterstellten Richterinnen und Richter heranziehen.
§ 9
Vollstreckungsbehörden im Sinne des § 200 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes
sind für die Vollstreckung zugunsten
a) einer Landesbehörde die Finanzämter,
b) einer nicht bundesunmittelbaren Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts
die nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren wegen
Beitreibung von Geldbeträgen zuständigen Stellen. Unterliegt die Körperschaft der
Vollstreckungsbehörde selbst der Vollstreckung, so bestimmt die Aufsichtsbehörde die
zuständige Vollstreckungsbehörde.
§ 10
Auf die Einziehung der Gerichtskosten und anderer den Justizbehörden des Landes
zustehender Ansprüche aus einem Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz findet die
Justizbeitreibungsordnung Anwendung. Dies gilt nicht für Ansprüche, die dem Land als
Verfahrenspartei zustehen.
§ 11
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf
des 31. Dezember 2009 außer Kraft.