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Hessisches Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz

Vom 22. Dezember 1953
GVBl. S. 204

in der Fassung vom 26. Juli 1989

GVBl. I S. 226

 

§ 1


Für das Land Hessen werden ein Landessozialgericht und sieben Sozialgerichte errichtet.

 

§ 2


Das Hessische Landessozialgericht hat seinen Sitz in Darmstadt.

 

§ 3


Die Sozialgerichte haben ihren Sitz in

Darmstadt,
Frankfurt am Main,
Fulda,
Gießen,
Kassel,
Marburg und
Wiesbaden.

 

§ 4


(1) Zum Bezirk des Sozialgerichts Darmstadt gehören die Amtsgerichtsbezirke

Bensheim,
Darmstadt,
Dieburg,
Fürth,
Groß-Gerau,
Lampertheim,
Langen,
Michelstadt,
Rüsselsheim,
Seligenstadt.


(2) Zum Bezirk des Sozialgerichts Frankfurt am Main gehören die Amtsgerichtsbezirke

Frankfurt am Main,
Hanau,
Bad Homburg v. d. Höhe,
Königstein im Taunus,
Offenbach am Main,
Usingen.

(3) Zum Bezirk des Sozialgerichts Fulda gehören die Amtsgerichtsbezirke

Fulda,
Gelnhausen,
Bad Hersfeld,
Hünfeld,
Schlüchtern.


(4) Zum Bezirk des Sozialgerichts Gießen gehören die Amtsgerichtsbezirke

Alsfeld,
Büdingen,
Dillenburg,
Friedberg (Hessen),
Gießen,
Nidda,
Weilburg,
Wetzlar.


(5) Zum Bezirk des Sozialgerichts Kassel gehören die Amtsgerichtsbezirke

Arolsen,
Eschwege,
Fritzlar,
Kassel,
Korbach,
Melsungen,
Rotenburg a. d. Fulda.


(6) Zum Bezirk des Sozialgerichts Marburg gehören die Amtsgerichtsbezirke

Biedenkopf,
Frankenberg (Eder),
Kirchhain,
Marburg,
Schwalmstadt.


(7) Zum Bezirk des Sozialgerichts Wiesbaden gehören die Amtsgerichtsbezirke

Idstein,
Limburg a. d. Lahn,
Rüdesheim am Rhein,
Bad Schwalbach,
Wiesbaden.

 

§ 5


(1) Der Bezirk der für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau zuständigen Kammern bei dem Sozialgericht Gießen erstreckt sich für diese Angelegenheiten auf die Bezirke der übrigen Sozialgerichte des Landes Hessen.


(2) Der Bezirk der Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts beim Sozialgericht Marburg erstreckt sich auf die Bezirke der übrigen Sozialgerichte des Landes Hessen.

 

§ 6


(1) Die Dienstaufsicht über das Hessische Landessozialgericht und die Sozialgerichte übt das Ministerium der Justiz aus. Die Verwaltung dieser Gerichte gehört zum Geschäftsbereich dieses Ministeriums.


(2) Das Ministerium bestimmt die Zahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei dem Hessischen Landessozialgericht und bei den Sozialgerichten. Die Befugnis kann einer anderen Stelle übertragen werden.


(3) Die Zahl ist so zu bemessen, daß jede ehrenamtliche Richterin oder jeder ehrenamtliche Richter voraussichtlich an nicht mehr als zwölf Sitzungstagen im Jahr in Anspruch genommen wird.


(4) Vorschlagsberechtigt für die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Kammern für Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 6a des Sozialgerichtsgesetzes sind für

1. das Sozialgericht Darmstadt die Stadt Darmstadt sowie die Landkreise Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Odenwaldkreis und Offenbach,

2. das Sozialgericht Frankfurt am Main die Städte Frankfurt am Main und Offenbach am Main sowie der Landkreis Hochtaunuskreis,

3. das Sozialgericht Fulda die Landkreise Fulda und Main-Kinzig-Kreis,

4. das Sozialgericht Gießen die Landkreise Gießen, Lahn-Dill-Kreis, Limburg-Weilburg, Vogelsbergkreis und Wetteraukreis,

5. das Sozialgericht Kassel die Stadt Kassel sowie die Landkreise Hersfeld-Rotenburg, Kassel, Schwalm-Eder-Kreis, Waldeck-Frankenberg und Werra-Meißner-Kreis,

6. das Sozialgericht Marburg der Landkreis Marburg-Biedenkopf,

7. das Sozialgericht Wiesbaden die Landeshauptstadt Wiesbaden sowie die Landkreise Rheingau-Taunus-Kreis und Main-Taunus-Kreis.

 

§ 7


Das Ministerium der Justiz bestellt die ständigen Vertreterinnen und ständigen Vertreter der Gerichtsvorstände des Hessischen Landessozialgerichts und der Sozialgerichte.

 

§ 8


Die Gerichtsvorstände des Hessischen Landessozialgerichts und der Sozialgerichte können zu den ihnen obliegenden Geschäften der Gerichtsverwaltung die ihrer Dienstaufsicht unterstellten Richterinnen und Richter heranziehen.

 

§ 9


Vollstreckungsbehörden im Sinne des § 200 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes sind für die Vollstreckung zugunsten

a) einer Landesbehörde die Finanzämter,

b) einer nicht bundesunmittelbaren Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts die nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen zuständigen Stellen. Unterliegt die Körperschaft der Vollstreckungsbehörde selbst der Vollstreckung, so bestimmt die Aufsichtsbehörde die zuständige Vollstreckungsbehörde.

 

§ 10


Auf die Einziehung der Gerichtskosten und anderer den Justizbehörden des Landes zustehender Ansprüche aus einem Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz findet die Justizbeitreibungsordnung Anwendung. Dies gilt nicht für Ansprüche, die dem Land als Verfahrenspartei zustehen.

 

§ 11


Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

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