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bullet§§ 6 bis 8 i.d.F. des Art. 2 des Gesetzes vom 2. September 1992 (GVBl. I S. 373). In Kraft ab 1. Januar 1993.
bullet§ 6 i. d. F. des Art. 2 des Gesetzes zur Umressortierung der hessischen Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit vom 17. November 1999 (GVBl. I S. 434). In Kraft ab 1. Januar 2000.

Die bis dahin geltende Fassung lautete:

(1) Die Zahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei dem Hessischen Landessozialgericht und bei den Sozialgerichten bestimmt das für die Sozialgerichtsbarkeit zuständige Ministerium. Die Befugnis kann einer anderen Stelle übertragen werden.


(2) Die Zahl ist so zu bemessen, daß jede ehrenamtliche Richterin oder jeder ehrenamtliche Richter voraussichtlich an nicht mehr als zwölf Sitzungstagen im Jahr in Anspruch genommen wird.

 

               

 

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