Die bis dahin geltende Fassung lautete:
(1) Die Zahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei dem
Hessischen Landessozialgericht und bei den Sozialgerichten bestimmt das für die
Sozialgerichtsbarkeit zuständige Ministerium. Die Befugnis kann einer anderen Stelle
übertragen werden.
(2) Die Zahl ist so zu bemessen, daß jede ehrenamtliche Richterin oder jeder
ehrenamtliche Richter voraussichtlich an nicht mehr als zwölf Sitzungstagen im Jahr in
Anspruch genommen wird.