aufgehoben; vgl.
GVBl. 2007 I S. 667,
GVBl. II 213-6 § 5
Verordnung über Zuständigkeiten in der
Sozialgerichtsbarkeit
Vom 11. Januar 1988
GVBl. I S. 2
Auf Grund
1. des § 7 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 3, § 27 Abs. 3 und § 30 Abs.
2 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2536),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2496),
2. des
§ 7 Satz 2 des Hessischen
Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz in der Fassung vom 11. Januar 1982
(GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 1987 (GVBl. I S. 175),
3. des § 13 Abs. 1 und 2 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 35 Abs. 1
Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes,
4. des
§ 5
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen,
Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 1986 (GVBl. I S. 253),
5. des § 11 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes in Verbindung mit § 1
des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961
(BGBl. I S. 856)
verordnet die Landesregierung, im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der
Minister der Justiz:
(1) Unbeschadet der Zuständigkeit des Ministeriums der Justiz nach § 9 Abs. 3 und
§ 30 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes in Verbindung mit § 6 des Hessischen
Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1989 (GVBl. I S.
226), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.11.1999 (GVBl. I S. 434), für die Ausübung
der Dienstaufsicht und die Erledigung der Geschäfte der Gerichtsverwaltung üben diese
Befugnisse auch aus:
1. das Hessische Landessozialgericht als Verwaltungsbehörde bezüglich dieses Gerichts
und der Sozialgerichte,
2. das Sozialgericht als Verwaltungsbehörde bezüglich dieses Gerichts.
(2) Die Dienstaufsicht erstreckt sich auf alle bei den Gerichten tätigen Bediensteten.
Mit Ausnahme der Richterinnen und Richter des Sozialgerichts Frankfurt am Main unterstehen
die Richterinnen und Richter jedoch nicht der Dienstaufsicht eines Sozialgerichts.
Die Ministerin oder der Minister der Justiz ist zuständig
1. für die Anordnung, nach § 7 Abs. 1 Satz 4 des Sozialgerichtsgesetzes
außerhalb des Sitzes eines Sozialgerichts Zweigstellen einzurichten oder Gerichtstage
abzuhalten;
2. für die Errichtung des beratenden Ausschusses nach § 11 des
Sozialgerichtsgesetzes;
3. für die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei dem Hessischen
Landessozialgericht und bei den Sozialgerichten nach § 13 Abs. 1 oder 2 Satz 3,
jeweils auch in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes.
§ 3
(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Hessischen Landessozialgerichts ist
zuständig
1. für den Erlaß der näheren Bestimmungen über die Geschäftsstellen des Hessischen
Landessozialgerichts und der Sozialgerichte nach § 4 Satz 2 des
Sozialgerichtsgesetzes;
2. für die Festlegung der Zahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei dem
Hessischen Landessozialgericht und den Sozialgerichten;
3. im Falle des § 27 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes auf Antrag des Präsidiums
die Vertretung zu regeln.
(2) Das Hessische Landessozialgericht als Verwaltungsbehörde ist zuständig, Personen
nach § 157 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung in Verbindung mit § 73 Abs. 6
Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes das mündliche Verhandeln vor dem Hessischen
Landessozialgericht und den Sozialgerichten zu gestatten.
§ 4
Die Präsidentin oder der Präsident des Hessischen Landessozialgerichts und die
Direktorin oder der Direktor eines Sozialgerichts erledigen die Geschäfte der
Gerichtsverwaltung. Sie werden im Falle ihrer Verhinderung in diesen Geschäften durch die
nach § 7 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum
Sozialgerichtsgesetz zur ständigen Vertretung Bestellten vertreten. Im Falle von
deren Verhinderung vertritt jeweils die Richterin oder der Richter mit dem höchsten
Dienstalter, bei gleichem Dienstalter die oder der Lebensälteste. Bei Verhinderung der
zur ständigen Vertretung des Gerichtsvorstandes des Hessischen Landessozialgerichtes
Bestellten gilt Satz 3 mit der Maßgabe, daß mit der Vertretung nur ein richterliches
Mitglied der Präsidialabteilung betraut werden kann. Entsprechendes gilt, soweit eine
Bestellung nach
§ 7 des Hessischen
Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz nicht erfolgt ist.
§ 5
Aufgehoben werden
1. ...
2. ...
§ 6
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung
in Kraft.