Die bis dahin geltende Fassung lautete:
(1) Das Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung
führt die allgemeine Dienstaufsicht über das Hessische Landessozialgericht und
die Sozialgerichte. Die Verwaltung dieser Gerichte gehört zum Geschäftsbereich
dieses Ministeriums.
(2) Im übrigen üben die Dienstaufsicht aus:
1. die Präsidentin oder der Präsident des Hessischen
Landessozialgerichts über das Hessische Landessozialgericht und die
Sozialgerichte;
2. die Direktorin oder der Direktor eines
Sozialgerichts über das Sozialgericht.
(3) Die Dienstaufsicht über ein Gericht erstreckt sich
auf alle bei dem Gericht tätigen Bediensteten. Mit Ausnahme der Richterinnen
und Richter des Sozialgerichts Frankfurt am Main unterstehen die Richterinnen
und Richter jedoch nicht der Dienstaufsicht der Direktorin oder des Direktors
eines Sozialgerichts.