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bullet§§ 1, 2 und 3 i.d.F. des Art. 1 der VO vom 6. Januar 1993 (GVBl. I S. 1). In Kraft ab 13. Januar 1993.
bullet§ 1 i. d. F. des Art. 5 des Gesetzes zur Umressortierung der hessischen Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit vom 17. November 1999 (GVBl. I S. 434). In Kraft ab 1. Januar 2000.

Die bis dahin geltende Fassung lautete:

(1) Das Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung führt die allgemeine Dienstaufsicht über das Hessische Landessozialgericht und die Sozialgerichte. Die Verwaltung dieser Gerichte gehört zum Geschäftsbereich dieses Ministeriums.


(2) Im übrigen üben die Dienstaufsicht aus:

1. die Präsidentin oder der Präsident des Hessischen Landessozialgerichts über das Hessische Landessozialgericht und die Sozialgerichte;

2. die Direktorin oder der Direktor eines Sozialgerichts über das Sozialgericht.

(3) Die Dienstaufsicht über ein Gericht erstreckt sich auf alle bei dem Gericht tätigen Bediensteten. Mit Ausnahme der Richterinnen und Richter des Sozialgerichts Frankfurt am Main unterstehen die Richterinnen und Richter jedoch nicht der Dienstaufsicht der Direktorin oder des Direktors eines Sozialgerichts.

               

 

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