



Hessisches Ausführungsgesetz zur
Finanzgerichtsordnung
(HessAGFGO)
Vom 17. Dezember 1965
GVBl. I S. 347
§ 1
Sitz des Hessischen Finanzgerichts
Das Hessische Finanzgericht hat seinen Sitz in Kassel.
§ 2
Dienstaufsicht und Geschäftsbereich
Die Landesregierung bestimmt, wer die Dienstaufsicht über das Finanzgericht ausübt und
zu wessen Geschäftsbereich die Verwaltung dieses Gerichts gehört.
§ 3
Bildung der Senate
Der zuständige Minister bestimmt nach Anhörung des Präsidenten des Finanzgerichts im
Rahmen des Haushaltsplans die Zahl der Senate.
§ 4
Finanzrechtsweg
(1) Der Finanzrechtsweg ist auch in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über
Abgabeangelegenheiten gegeben, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Landes unterliegen
und durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden.
(2) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über
Abgabeangelegenheiten anderen Gerichten zuweisen.
§ 5
Erstmalige Bildung von Senaten
Die bei dem Finanzgericht am 31. Dezember 1965 bestehenden Kammern werden Senate.
§ 6
Ausschuß zur Wahl der ehrenamtlichen Richter
Die nach § 23 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung zu wählenden Vertrauensleute
und ihre Stellvertreter beruft der Landtag nach den Regeln der Verhältniswahl. Jede
Fraktion ist berechtigt, eine Vorschlagsliste vorzulegen. Die Sitze der Vertrauensleute
werden auf die Wahlvorschläge nach dem Höchstzahlverfahren verteilt. Die auf der Liste
folgenden Namen gelten in gleicher Anzahl als Stellvertreter. Über die Zuteilung des
letzten Sitzes oder der letzten Sitze entscheidet bei gleicher Höchstzahl das durch den
Präsidenten des Landtags zu ziehende Los. Im Falle des Ausscheidens eines
Vertrauensmannes rückt der jeweils erste noch nicht berufene, auf der gleichen Liste
gewählte Stellvertreter nach.
§ 7
§ 8
Amtsbezeichnung
§ 9
§ 10
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.