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§ 1

Wahlvorstände


(1) Der Hauptwahlvorstand und die örtlichen Wahlvorstände bestehen aus jeweils drei Wahlberechtigten. Es ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen; werden mehrere Ersatzmitglieder bestellt, wird zugleich festgelegt, in welcher Reihenfolge sie bei Vertretung oder Ausscheiden von Mitgliedern des Wahlvorstandes nachrücken. Ein Mitglied des Wahlvorstandes wird zum Vorsitzenden bestellt.


(2) Zum Mitglied des örtlichen Wahlvorstandes können die wahlberechtigten Richter des Wahlbezirks bestellt werden.


(3) In der Sozialgerichtsbarkeit wird der örtliche Wahlvorstand

1. für die Sozialgerichte Wiesbaden und Darmstadt vom Direktor des Sozialgerichts Darmstadt bei diesem Gericht,

2. für das Sozialgericht Frankfurt am Main vom Direktor des Sozialgerichts Frankfurt am Main,

3. für die Sozialgerichte Marburg und Gießen vom Direktor des Sozialgerichts Gießen bei diesem Gericht

4. und für die Sozialgerichte Fulda und Kassel vom Direktor des Sozialgerichts Kassel bei diesem Gericht bestellt.


(4) In der Arbeitsgerichtsbarkeit wird der örtliche Wahlvorstand

1 . für das Arbeitsgericht Darmstadt vom Direktor des Arbeitsgerichts Darmstadt,

2. für die Arbeitsgerichte Limburg und Wiesbaden vom Direktor des Arbeitsgerichts Wiesbaden bei diesem Gericht,

3. für das Arbeitsgericht Frankfurt am Main vom Direktor des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main,

4. für die Arbeitsgerichte Hanau und Offenbach am Main vom Direktor des Arbeitsgerichts Offenbach am Main bei diesem Gericht,

5. für die Arbeitsgerichte Marburg, Wetzlar und Gießen vom Direktor des Arbeitsgerichts Gießen bei diesem Gericht,

6. für die Arbeitsgerichte Bad Hersfeld, Fulda und Kassel vom Direktor des Arbeitsgerichts Kassel bei diesem Gericht bestellt.


(5) Amtsgerichte, die nicht mit einem Präsidenten besetzt sind, gehören zum Wahlbezirk des zuständigen Landgerichts.

     

 

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