§ 1
Wahlvorstände
(1) Der Hauptwahlvorstand und die örtlichen Wahlvorstände bestehen aus jeweils drei
Wahlberechtigten. Es ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen; werden mehrere
Ersatzmitglieder bestellt, wird zugleich festgelegt, in welcher Reihenfolge sie bei
Vertretung oder Ausscheiden von Mitgliedern des Wahlvorstandes nachrücken. Ein Mitglied
des Wahlvorstandes wird zum Vorsitzenden bestellt.
(2) Zum Mitglied des örtlichen Wahlvorstandes können die wahlberechtigten Richter des
Wahlbezirks bestellt werden.
(3) In der Sozialgerichtsbarkeit wird der örtliche Wahlvorstand
1. für die Sozialgerichte Wiesbaden und Darmstadt vom Direktor des Sozialgerichts
Darmstadt bei diesem Gericht,
2. für das Sozialgericht Frankfurt am Main vom Direktor des Sozialgerichts Frankfurt
am Main,
3. für die Sozialgerichte Marburg und Gießen vom Direktor des Sozialgerichts Gießen
bei diesem Gericht
4. und für die Sozialgerichte Fulda und Kassel vom Direktor des Sozialgerichts Kassel
bei diesem Gericht bestellt.
(4) In der Arbeitsgerichtsbarkeit wird der örtliche Wahlvorstand
1 . für das Arbeitsgericht Darmstadt vom Direktor des Arbeitsgerichts Darmstadt,
2. für die Arbeitsgerichte Limburg und Wiesbaden vom Direktor des Arbeitsgerichts
Wiesbaden bei diesem Gericht,
3. für das Arbeitsgericht Frankfurt am Main vom Direktor des Arbeitsgerichts Frankfurt
am Main,
4. für die Arbeitsgerichte Hanau und Offenbach am Main vom Direktor des
Arbeitsgerichts Offenbach am Main bei diesem Gericht,
5. für die Arbeitsgerichte Marburg, Wetzlar und Gießen vom Direktor des
Arbeitsgerichts Gießen bei diesem Gericht,
6. für die Arbeitsgerichte Bad Hersfeld, Fulda und Kassel vom Direktor des
Arbeitsgerichts Kassel bei diesem Gericht bestellt.
(5) Amtsgerichte, die nicht mit einem Präsidenten besetzt sind, gehören zum Wahlbezirk
des zuständigen Landgerichts.