|
| |
§ 19
Hilfeleistung
Ein Wähler, der durch körperliches Gebrechen in der Stimmabgabe behindert ist, bestimmt
eine Person seines Vertrauens, deren er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt
dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche
des Wählers zur Stimmabgabe zu beschränken. Die Vertrauensperson darf gemeinsam mit dem
Wähler die Wahlzelle aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die
Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der
Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat. Wahlbewerber, Mitglieder des
Wahlvorstandes und Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden.
| |
|