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§ 2

Hauptwahlvorstand


(1) Der Hauptwahlvorstand leitet die Wahl. Die Durchführung der Wahl in den Gerichten übernehmen die örtlichen Wahlvorstände im Auftrag und nach den Richtlinien des Hauptwahlvorstandes. Der Wahlvorstand kann wahlberechtigte Richter als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellen.


(2) Die Gerichtsverwaltung hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die notwendigen Unterlagen, die Räume und den Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen.

     

 

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