§ 2
Hauptwahlvorstand
(1) Der Hauptwahlvorstand leitet die Wahl. Die Durchführung der Wahl in den Gerichten
übernehmen die örtlichen Wahlvorstände im Auftrag und nach den Richtlinien des
Hauptwahlvorstandes. Der Wahlvorstand kann wahlberechtigte Richter als Wahlhelfer zu
seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung
bestellen.
(2) Die Gerichtsverwaltung hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu
unterstützen, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die notwendigen
Unterlagen, die Räume und den Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen.