§ 29
Stimmzettel
(1) Die Wahlen des richterlichen Mitglieds, des Stellvertreters und des weiteren
Stellvertreters werden gleichzeitig durchgeführt.
(2) Es wird ein gemeinsamer Stimmzettel verwendet.
(3) In den Stimmzettel werden die Bewerber aus den Wahlvorschlägen in alphabetischer
Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amtsbezeichnung und Gericht, bei dem
der Bewerber hauptamtlich tätig ist, in die Spalte für die jeweilige Wahl übernommen.
(4) Der Wähler kreuzt in der für die jeweilige Wahl vorgesehenen Spalte des Stimmzettels
den Namen des Bewerbers an, für den er seine Stimme abgeben will.