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§ 3
Namensbekanntgabe
Der örtliche Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder und Ersatzmitglieder, die
Namen der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Hauptwahlvorstandes sowie die dienstlichen
Anschriften seines Vorsitzenden und des Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes in allen zum
Wahlbezirk gehörenden Gerichten durch Aushang bis zum Abschluß der Stimmabgabe bekannt.
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