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§ 3

Namensbekanntgabe


Der örtliche Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder und Ersatzmitglieder, die Namen der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Hauptwahlvorstandes sowie die dienstlichen Anschriften seines Vorsitzenden und des Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes in allen zum Wahlbezirk gehörenden Gerichten durch Aushang bis zum Abschluß der Stimmabgabe bekannt.

     

 

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