§ 9
Besondere Anforderungen an Wahlvorschläge
(1) Jeder Bewerber für die Wahl des Bezirksrichterrats kann nur auf einem Wahlvorschlag
benannt werden.
(2) Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der in ihm aufgeführten Bewerber
zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen.
(3) Jeder Richter kann seine Unterschrift zur Wahl des Bezirksrichterrats rechtswirksam
nur für einen Wahlvorschlag abgeben.
(4) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig.