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§ 9

Besondere Anforderungen an Wahlvorschläge


(1) Jeder Bewerber für die Wahl des Bezirksrichterrats kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.


(2) Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der in ihm aufgeführten Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen.


(3) Jeder Richter kann seine Unterschrift zur Wahl des Bezirksrichterrats rechtswirksam nur für einen Wahlvorschlag abgeben.


(4) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

     

 

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