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§ 7

Wahrung des Besitzstandes


(1) Steht einem Richter, der aus einem Richteramt ausscheidet, um in ein anderes Richteramt überzutreten, nach den für das neue Amt maßgebenden Vorschriften ein niedrigeres Gehalt zu als in seinem bisherigen Amt, so erhält er eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe des Unterschieds zwischen seinem jeweiligen Gehalt und dem Gehalt, das ihm in dem bisherigen Amt zuletzt zugestanden hat; der Gesamtbetrag von Gehalt und Ausgleichszulage darf jedoch das Endgehalt seines jeweiligen Amtes nicht übersteigen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Richter im Disziplinarverfahren in ein Amt mit geringerem Endgehalt versetzt wird.


(2) Bei der Wiederernennung von Versorgungsempfängern und beim Übertritt aus dem richterlichen Dienst des Bundes oder eines anderen Landes wird dem Richter entsprechend Absatz 1 eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage gewährt, wenn sein neues Gehalt niedriger ist als das Gehalt (Grundgehalt), nach dem das zuletzt bezogene Ruhegehalt oder die zuletzt gewährten Dienstbezüge bemessen waren.

     

 

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