§ 7
Wahrung des Besitzstandes
(1) Steht einem Richter, der aus einem Richteramt ausscheidet, um in ein anderes
Richteramt überzutreten, nach den für das neue Amt maßgebenden Vorschriften ein
niedrigeres Gehalt zu als in seinem bisherigen Amt, so erhält er eine ruhegehaltfähige
Ausgleichszulage in Höhe des Unterschieds zwischen seinem jeweiligen Gehalt und dem
Gehalt, das ihm in dem bisherigen Amt zuletzt zugestanden hat; der Gesamtbetrag von Gehalt
und Ausgleichszulage darf jedoch das Endgehalt seines jeweiligen Amtes nicht übersteigen.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Richter im Disziplinarverfahren in ein Amt mit geringerem
Endgehalt versetzt wird.
(2) Bei der Wiederernennung von Versorgungsempfängern und beim Übertritt aus dem
richterlichen Dienst des Bundes oder eines anderen Landes wird dem Richter entsprechend
Absatz 1 eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage gewährt, wenn sein neues Gehalt
niedriger ist als das Gehalt (Grundgehalt), nach dem das zuletzt bezogene Ruhegehalt oder
die zuletzt gewährten Dienstbezüge bemessen waren.