1. § 12 des Hessischen Gesetzes über die Amtsbezüge der Richter und
Staatsanwälte vom 4. März 1970 (GVBl. I S. 201) und § 11 Absatz 1 in Verbindung
mit Anlage III dieses Gesetzes, soweit er die bisherigen Amtsbezeichnungen für Richter
durch neue Amtsbezeichnungen ersetzt, sind mit Bundesrecht nicht vereinbar.
2. Im übrigen ist das Hessische Gesetz über die Amtsbezüge der Richter und
Staatsanwälte vom 4. März 1970 (GVBl. I S. 201) - § 11 Absatz 2 und § 15
Absatz 5 in der sich aus den Gründen ergebenden Auslegung - mit dem Bundesrecht
vereinbar.
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 1971 - 2 BvF 1/70
(GVBl. 1971 I S. 332).
Das Gesetz Ist durch Art. IX § 14 Abs. 1 des 2. BesVNG vom 23. Mai 1975 (BGBl.
I S. 1173) aufgehoben. Die hier abgedruckten Vorschriftenteile gelten mit beschränktem
Geltungsbereich fort.