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Anordnung über die Zuständigkeit zur Verpflichtung der Vorsitzenden der Ehrengerichte und des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte

Vom 17. Februar 1975
GVBI. I S. 40

Auf Grund des § 123 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung vom 19. April 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 714), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3686), wird bestimmt:

 

§ 1


Die ehrenamtlichen Richter, die Vorsitzende eines Ehrengerichts oder des Ehrengerichtshofs sind, werden vor dem Landgericht oder vor dem Oberlandesgericht, bei dem sie zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind, nach § 45 des Deutschen Richtergesetzes auf ihr Amt verpflichtet.

 

§ 2


Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

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