



Hessisches Ausführungsgesetz
zum Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz[*]
Vom 31. Oktober 2001
GVBl. I S. 441
§ 1
Anerkennung von Prüfungsleistungen
(1) Zur Ausführung des § 11 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes vom
21. April 2005 (BGBl. I S. 1073) wird Folgendes bestimmt:
1. Einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 3 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 oder § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder
2. einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule im
Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes steht es
gleich, wenn der Vormund oder die Betreuerin oder der Betreuer besondere
Kenntnisse im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 oder § 4 Abs. 1 Satz 2 des Vormünder-
und Betreuervergütungsgesetzes durch eine Umschulung oder Fortbildung erworben
und durch eine Prüfung nachgewiesen hat.
(2) Als Prüfung im Sinne von Abs. 1 werden alle in einem anderen Land der
Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage der jeweiligen landesrechtlichen
Ausführungsvorschriften zu § 11 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes mit Erfolg
abgelegten Prüfungen anerkannt. Aus dem Zeugnis über die Prüfung muss
hervorgehen, welchen Kenntnissen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 oder § 4 Abs. 1
Satz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes die durch die Prüfung nachgewiesenen
Kenntnisse entsprechen.
§ 2
In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.


