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Hessisches Ausführungsgesetz zum Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz[*]

Vom 31. Oktober 2001
GVBl. I S. 441

 

§ 1
Anerkennung von Prüfungsleistungen


(1) Zur Ausführung des § 11 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073) wird Folgendes bestimmt:

1. Einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder

2. einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes steht es gleich, wenn der Vormund oder die Betreuerin oder der Betreuer besondere Kenntnisse im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 oder § 4 Abs. 1 Satz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes durch eine Umschulung oder Fortbildung erworben und durch eine Prüfung nachgewiesen hat.


(2) Als Prüfung im Sinne von Abs. 1 werden alle in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage der jeweiligen landesrechtlichen Ausführungsvorschriften zu § 11 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes mit Erfolg abgelegten Prüfungen anerkannt. Aus dem Zeugnis über die Prüfung muss hervorgehen, welchen Kenntnissen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 oder § 4 Abs. 1 Satz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes die durch die Prüfung nachgewiesenen Kenntnisse entsprechen.

 

§ 2
In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten


Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

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