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§ 19

Vollziehung von Auflagen


In den Fällen des § 525 Abs. 2 und des § 2194 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist für die Geltendmachung des Anspruchs auf Vollziehung der Auflage das Regierungspräsidium zuständig, in dessen Bezirk der Verstorbene zur Zeit seines Todes seinen Wohnsitz hatte.

     

 

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