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§ 19
Vollziehung von Auflagen
In den Fällen des § 525 Abs. 2 und des § 2194 Satz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ist für die Geltendmachung des Anspruchs auf Vollziehung der Auflage
das Regierungspräsidium zuständig, in dessen Bezirk der Verstorbene zur Zeit seines Todes
seinen Wohnsitz hatte. | |
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