§ 2
Wirtschaftlicher Verein
(1) Die Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein nach § 22 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs wird mit der Bekanntmachung im Staats-Anzeiger für das Land Hessen wirksam.
(2) Die Einsicht der von dem Verein bei einer Behörde eingereichten Satzung und der
darauf bezüglichen Schriftstücke ist jedem gestattet. Von der Satzung kann jeder auf
seine Kosten eine Abschrift fordern; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.