§ 27c
Öffentliche Bekanntmachung
(1) Die öffentliche Bekanntmachung nach § 980 Abs. 1 und § 981 Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt durch Aushang bei der Behörde oder der
Verkehrsanstalt im Sinne des § 978 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Die Bekanntmachung soll mindestens sechs Wochen ausgehängt werden.
(2) Die in der Bekanntmachung zu bestimmende Frist zur Anmeldung von Rechten
muss mindestens sechs Wochen betragen. Sie beginnt mit dem Ablauf des Tages des
Aushangs, bei mehreren Bekanntmachungen mit dem Ablauf des Tages des Aushangs
der letzten Bekanntmachung.