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§ 3

Verjährung kirchlicher Gebührenansprüche


Die Ansprüche der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie ihrer Geistlichen und Bediensteten wegen der Gebühren für Amtshandlungen verjähren nach den Vorschriften des Hessischen Verwaltungskostengesetzes.

     

 

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