§ 3
Verjährung kirchlicher Gebührenansprüche
Die Ansprüche der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen
Rechts sowie ihrer Geistlichen und Bediensteten wegen der Gebühren für
Amtshandlungen verjähren nach den Vorschriften des Hessischen
Verwaltungskostengesetzes.