zur alphabetischen Übersichtzur Suchmaschine
... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen
   Paragraph zurück Inhaltsübersicht Paragraph weiter

horizontal rule

              

§ 9

Überlassung eines Grundstücks oder Grundstücksteils


(1) Ist dem Gläubiger eine Wohnung zu gewähren, so hat der Schuldner sie ihm in einem Zustand zu übergeben, der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignet ist, und sie in diesem Zustand zu erhalten.


(2) Der Schuldner darf Veränderungen an dem überlassenen Grundstück oder Grundstücksteil insoweit vornehmen, als sie durch die Umstände geboten sind und dadurch keine unzumutbare Benachteiligung des Gläubigers eintritt.


(3) Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, die Lasten zu tragen, die auf Grundstücke oder Grundstücksteile entfallen, die der Schuldner ihm zur Benutzung überlassen hat.


(4) Im übrigen finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften der §§ 1031, 1034, 1036, des § 1037 Abs. 1 und der §§ 1042, 1044, 1049, 1050 und 1062 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

     

 

horizontal rule

   Paragraph zurück Inhaltsübersicht Paragraph weiter

horizontal rule

© 2009

Ein Online-Service der in Zusammenarbeit mit
Prof. Dr. Friedrich von Zezschwitz und Moritz von Zezschwitz (Gießen)
und der