§ 9
Überlassung eines Grundstücks oder Grundstücksteils
(1) Ist dem Gläubiger eine Wohnung zu gewähren, so hat der Schuldner sie ihm in einem
Zustand zu übergeben, der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignet ist, und sie in diesem
Zustand zu erhalten.
(2) Der Schuldner darf Veränderungen an dem überlassenen Grundstück oder
Grundstücksteil insoweit vornehmen, als sie durch die Umstände geboten sind und dadurch
keine unzumutbare Benachteiligung des Gläubigers eintritt.
(3) Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, die Lasten zu tragen, die auf Grundstücke oder
Grundstücksteile entfallen, die der Schuldner ihm zur Benutzung überlassen hat.
(4) Im übrigen finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften der §§ 1031,
1034, 1036, des § 1037 Abs. 1 und der §§ 1042, 1044, 1049, 1050 und 1062 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.