Verordnung, zur Ausführung des Gesetzes vom 24. Juli 1899, die Umwandlung und Ablösung von Reallasten und Dienstbarkeiten betreffend
Vom 25. August 1900 Hess. Reg. Bl. S. 495
Inhaltsübersicht (nichtamtlich):
Antragstellung
Prüfung der Zulässigkeit des Antrags
Mitteilung des Antrags an den anderen Teil
Ermittelungsverfahren
Entscheidung des Kreisausschusses
Ermittelungen und Schätzungen durch Sachverständige
Festsetzung der Ablösungssumme
Abkürzung des Verfahrens
Mitwirkung der Staatsschuldenverwaltung
Besondere Bestimmungen für den Fall, daß bei einer Mehrheit von Pflichtigen die Staatsschuldenverwaltung nicht mitwirkt
Zwangsvollstreckung aus einer beurkundeten Einigung
Fortentrichtung der abgelösten Leistungen
Hinterlegung der Ablösungssumme
Benachrichtigung der Steuerbehörde
Schlußbestimmung