



Gesetz, die Teilung belasteter Grundstücke betreffend
Vom 27. Juli 1904
Hess. Reg. Bl. S. 307
Artikel 1
Ein Grundstück, das mit einer Tilgungsrente oder mit einer anderen ständigen Geld- oder
Naturalgrundrente belastet ist, kann ohne die Zustimmung des Berechtigten nur geteilt
werden, wenn der Eigentümer die Rente ablöst oder ein Unschädlichkeitszeugnis nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 des Gesetzes über
Unschädlichkeitszeugnisse vom 4. November 1957 (GVBl. S. 145) beibringt.
Artikel 2
Auf eine Ablösung, die zu dem Zweck der Teilung des belasteten Grundstücks vorgenommen
wird, finden die Vorschriften des Artikels 2 Abs. 1, der Artikel 15, 16 und des Artikels
17 Abs. 1, 2, 4 des Gesetzes, die Umwandlung und Ablösung von Reallasten und
Dienstbarkeiten betreffend, vom 24. Juli 1899 keine Anwendung.
Artikel 3
Die Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses zu dem in Art. 1 bezeichneten Zweck ist
zulässig, auch wenn das Trennstück im Verhältnis zum verbleibenden Teil des
Grundstücks nicht von geringem Wert und Umfang ist.
(Artikel 4)