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Gesetz, die Teilung belasteter Grundstücke betreffend

Vom 27. Juli 1904
Hess. Reg. Bl. S. 307

 

Artikel 1


Ein Grundstück, das mit einer Tilgungsrente oder mit einer anderen ständigen Geld- oder Naturalgrundrente belastet ist, kann ohne die Zustimmung des Berechtigten nur geteilt werden, wenn der Eigentümer die Rente ablöst oder ein Unschädlichkeitszeugnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 des Gesetzes über Unschädlichkeitszeugnisse vom 4. November 1957 (GVBl. S. 145) beibringt.

 

Artikel 2


Auf eine Ablösung, die zu dem Zweck der Teilung des belasteten Grundstücks vorgenommen wird, finden die Vorschriften des Artikels 2 Abs. 1, der Artikel 15, 16 und des Artikels 17 Abs. 1, 2, 4 des Gesetzes, die Umwandlung und Ablösung von Reallasten und Dienstbarkeiten betreffend, vom 24. Juli 1899 keine Anwendung.

 

Artikel 3


Die Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses zu dem in Art. 1 bezeichneten Zweck ist zulässig, auch wenn das Trennstück im Verhältnis zum verbleibenden Teil des Grundstücks nicht von geringem Wert und Umfang ist.

 

(Artikel 4)

 

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