|
|
Gesetz, betreffend die Ablösung der Reallasten im Gebiete des Regierungsbezirks Kassel, ausschließlich der zu demselben gehörigen vormals Großherzoglich Hessischen Gebietstheile Vom 23. Juli 1876
Inhaltsverzeichnis (nichtamtlich):
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, für das Gebiet des Regierungsbezirks Kassel, ausschließlich der zu demselben gehörigen vormals Großherzoglich Hessischen Gebietsteile, was folgt:
|
|