Gesetz wegen Ergänzung beziehungsweise Abänderung
der Verordnung vom 13. Mai 1867, betreffend die Ablösung der Servituten, die Theilung der
Gemeinheiten und die Zusammenlegung der Grundstücke, für das vormalige Kurfürstentum
Hessen
(Gesetz-Samml. S. 716)
Vom 25. Juli 1876
Preuß. Gesetzsamml. S. 366
(Artikel 1 bis 4)
Artikel 5
zu § 16 der Verordnung.
Die Bestimmungen des § 16 der Verordnung werden dahin ergänzt:
(1) Wenn eine Berechtigung zum Bezuge von Holz einer Gemeinde ... zusteht und der
Belastete auf die Ablösung provoziert, so ist die Abfindung in bestandenen Teilen des
belasteten Forsts zu gewähren, wenn das abzutretende und das verbleibende Forstland nach
seinen örtlichen Verhältnissen, nach seiner Umgebung und seinem Umfang zur
forstwirtschaftlichen Nutzung geeignet bleibt. Die Abfindung muß in solchem Fall einen
nach den Grundsätzen der Waldwertsberechnung zu bemessenden Kapitalwert haben, welcher
dem ermittelten zwanzigfachen Jahreswert der Berechtigung gleichkommt.
(2) Der Belastete ist befugt, auch Grundstücke in anderer als forstlicher Kulturart,
welche für den Berechtigten wirtschaftlich geeignet sind, als Abfindung zu gewähren.
(3) Will der Belastete nicht auf Ablösung provozieren, so kann er verlangen, daß die
Berechtigungen zum Bezug von Holz auf ein mit der rechtmäßigen Benutzung im Verhältnis
stehendes bestimmtes Holzdeputat festgesetzt werden.
(4) Die Kosten des Festsetzungsverfahrens sind von dem Eigentümer des belasteten Forsts
zu bestreiten.
(5) In der Befugnis des Forsteigentümers, im Falle der Unzulänglichkeit der Forsten die
bezügliche Benutzung einzuschränken, wird durch die Festsetzung nichts geändert.
(6) Über das gelieferte Holz kann der Berechtigte frei verfügen.
(Artikel 6 und 7)
Artikel 8
Die Vorschriften der Artikel 1 bis 7 finden auch in dem Geltungsbereich der
Verordnung vom 2. September 1867 (Gesetz-Samml. S. 1463 ff.) Anwendung.