Verordnung, betreffend die Rangstelle von
Erbbaurechten
Vom 30. April 1919
Preuß. Gesetzsamml. S. 88
Auf Grund des § 10 Abs. 2 der Verordnung über das Erbbaurecht vom 15. Januar 1919
(Reichs-Gesetzbl. S. 72) verordnen wir, was folgt:
Einziger Paragraph
(1) ... Die Verfügungsbeschränkung durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers
bleibt gegenüber der Vorschrift, daß das Erbbaurecht nur zur ersten Rangstelle bestellt
werden darf, außer Betracht.
(2) Das gleiche gilt für die Verfügungsbeschränkung durch das Recht eines Nacherben,
falls der Nacherbe der Bestellung des Erbbaurechts zugestimmt hat.